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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 636/15
  4. vom
  5. 11. April 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:110417BVIZR636.15.0
  8. - 2 -
  9. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und
  10. Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
  11. beschlossen:
  12. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
  13. 19. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
  14. Streitwert: 35.633,51 €
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Nachdem die Klägerin und die Beklagte ihren Streit in einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt und in ihrem Vergleich
  18. auch eine abschließende Kostenregelung getroffen haben, hat die Beklagte ihre
  19. Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Der Senat hat daraufhin mit
  20. Beschluss vom 7. November 2016 die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
  21. 2
  22. Damit ist die Streithelferin der Beklagten gemäß § 67 Halbs. 2 ZPO gehindert, die auch von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen.
  23. Nach dieser Vorschrift ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen
  24. - 3 -
  25. und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt hier vor. Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel,
  26. das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des
  27. Streithelfers - außergerichtlich verglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai
  28. 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712).
  29. 3
  30. Die durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten
  31. sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der
  32. übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben (BGH, Beschluss vom
  33. 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5).
  34. Galke
  35. Wellner
  36. Roloff
  37. Oehler
  38. Klein
  39. Vorinstanzen:
  40. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2014 - 8 O 200/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2015 - I-9 U 148/14 -