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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 417/13
- vom
- 14. Februar 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2014 durch den
- Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die
- Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
- 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
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- Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
- der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
- es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
- Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
- Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
- wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
- zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem
- Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht schon da-
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- rin, dass der Senat die Angriffe der Klägerin gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass zum Zeitpunkt des Verjährungsverzichts im Jahr 2007 etwaige Forderungen der Klägerin bereits verjährt waren, für nicht durchgreifend
- erachtet hat.
- Galke
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- Diederichsen
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- von Pentz
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- Pauge
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- Offenloch
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- Vorinstanzen:
- LG Würzburg, Entscheidung vom 31.07.2012 - 11 O 2195/09 OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.08.2013 - 4 U 164/12 -
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