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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 352/13
- vom
- 6. November 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den
- Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
- beschlossen:
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
- Streitwert des Revisionsverfahrens: 665,33 €
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- Gründe:
- 1
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- Mit Schriftsatz vom 6. September 2013 haben die zweitinstanzlichen
- Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, die mit der Revision geltend
- gemachte Forderung werde anerkannt und zuzüglich Zinsen bezahlt. Die Beklagte werde auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Mit Schriftsatz
- vom 19. September 2013 hat die Klägerin bestätigt, dass die Beklagte die Klageforderung bezahlt habe. Gleichzeitig hat die Klägerin den Rechtsstreit in der
- Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach
- Belehrung nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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- 2
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- Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
- Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen
- (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch
- die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die
- Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert, der Erledigungserklärung nicht widersprochen und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits
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- zu übernehmen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die
- von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet
- war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10,
- juris und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40, jeweils
- mwN).
- Galke
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- Zoll
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- Pauge
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- Wellner
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- Stöhr
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- Vorinstanzen:
- AG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 24 C 2059/12 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.07.2013 - 8 S 6648/12 -
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