|
|
- Abschrift
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 268/08
- vom
- 12. Mai 2009
- in dem Rechtsstreit
-
- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch die
- Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und
- die Richterin von Pentz
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
- 23. September 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
- des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Auf die Frage, ob die Bindungswirkung in entsprechender Anwendung
- des § 118 SGB X auch für einen Vergleich und einen auf einem
- Vergleich beruhenden Rentenbescheid anzunehmen ist, kommt es im
- Streitfall nicht an, weil die zivilrechtliche Frage, ob zwischen der
- Schädigung und dem geltend gemachten Schaden ein
- Kausalzusammenhang besteht, von der Bindungswirkung des § 118
- SGB X nicht umfasst wird (allgemeine Meinung vgl.
- Wannagat/Eichenhofer SGB X 3. Lieferung März 2001, 3. Kap. § 118
- SGB X Rn. 5 m.w.N.; Nehls in Hauck/Noftz SGB X Lieferung 2/08,
- § 118 Rn. 5; Kasseler Kommentar/Kater, 33. Ergänzungslieferung
- 2001, § 118 SGB X Rn. 6 ff.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess,
- 25. Aufl. 30. Kap. Rn. 127).
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 37.460,09 €
- Müller
-
- Diederichsen
- Stöhr
-
- Pauge
- von Pentz
-
- Vorinstanzen:
- LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 31.07.2007 - 2 O 973/04 -
-
- OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.09.2008 - 9 U 146/07 -
-
|