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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 214/07
  4. vom
  5. 4. März 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
  8. Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
  9. Richter Pauge und Zoll
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  12. Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2007 wird
  13. zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
  14. Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
  15. einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
  16. (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  17. Vortrag dazu, dass und aus welchem medizinischen Grund im Fall der Klägerin die
  18. Dokumentation eines Befundergebnisses bzw. das Ausdrucken und Aufbewahren
  19. von Kontrollbefunden des Überwachungsmonitors geboten gewesen wäre, zeigt die
  20. Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt
  21. nicht vor und ist auch nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht das
  22. vorgelegte Privatgutachten nicht ausdrücklich erörtert und auf die Organisation der
  23. Pflege der Klägerin nicht näher eingeht.
  24. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
  25. abgesehen.
  26. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  27. Streitwert: 320.000,00 €
  28. Müller
  29. Greiner
  30. Pauge
  31. Vorinstanzen:
  32. LG Duisburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 8 O 246/04 -
  33. Diederichsen
  34. Zoll
  35. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.07.2007 - I-8 U 32/06 -