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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 214/07
- vom
- 4. März 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
- Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
- Richter Pauge und Zoll
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2007 wird
- zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
- Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
- (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Vortrag dazu, dass und aus welchem medizinischen Grund im Fall der Klägerin die
- Dokumentation eines Befundergebnisses bzw. das Ausdrucken und Aufbewahren
- von Kontrollbefunden des Überwachungsmonitors geboten gewesen wäre, zeigt die
- Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt
- nicht vor und ist auch nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht das
- vorgelegte Privatgutachten nicht ausdrücklich erörtert und auf die Organisation der
- Pflege der Klägerin nicht näher eingeht.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
- abgesehen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 320.000,00 €
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- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Vorinstanzen:
- LG Duisburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 8 O 246/04 -
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- Diederichsen
- Zoll
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- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.07.2007 - I-8 U 32/06 -
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