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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 197/03
- vom
- 20. April 2004
- in dem Rechtsstreit
- Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
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- gegen
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- Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
- Main vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
- daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
- Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
- (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Materiell-rechtliche Fehler des Berufungsgerichts, die eine Zulassung
- der Revision erforderten, sind nicht aufgezeigt. Aus den Urteilen der
- Instanzgerichte ergibt sich, daß diese den mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG
- angesprochenen Vortrag und Beweisantritt der Beklagten zur Kenntnis
- genommen, jedoch als nicht erheblich angesehen haben (vgl. BU 26 f.;
- LGU 10 f.; 14). Unter diesen Umständen wird eine Verletzung des Art.
- 103 GG, die eine Zulassung der Revision erfordern würde, nicht
- aufgezeigt.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 132.251,52 €
- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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