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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 167/16
- vom
- 5. April 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:050418BVIZR167.16.0
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz,
- Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge vom 2. Februar 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
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- 2
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- Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
- der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
- es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
- Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
- Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
- wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
- zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
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- 3
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- Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der
- Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
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- Galke
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- Wellner
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- Oehler
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- von Pentz
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- Klein
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- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 19.10.2015 - 19 O 45/13 OLG Celle, Entscheidung vom 11.04.2016 - 1 U 83/15 -
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