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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 105/03
  5. Verkündet am:
  6. 16. März 2004
  7. Böhringer-Mangold,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. BGB § 823 Abs. 2 (Bf); MedaillVO § 3 Satz 1 (Verordnung über die Herstellung und
  18. den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 - BGBl. I, 3520)
  19. § 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und
  20. Marken vom 13. Dezember 1974 schützt als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2
  21. BGB das Vermögen der einzelnen Automatenaufsteller. Diese können den Vertreiber
  22. von Einkaufswagenchips im Fall eines Verstoßes gegen die Norm auf Ersatz des
  23. Schadens in Anspruch nehmen, der dadurch entsteht, daß sich Automatenbenutzer
  24. die in Automaten angebotene Leistung unrechtmäßig verschaffen, indem sie in ihrer
  25. Größe den einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende und deshalb nach der Verordnung nicht erlaubte Chips verwenden.
  26. -2-
  27. BGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03 - OLG München
  28. LG Augsburg
  29. -3-
  30. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  31. vom 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
  32. Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
  33. für Recht erkannt:
  34. Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 27. Zivilsenats
  35. des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom
  36. 12. März 2003 aufgehoben.
  37. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
  38. über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  39. Von Rechts wegen
  40. Tatbestand:
  41. Die Kläger sind Aufsteller und Betreiber von Warenautomaten. Bei diesen konnten durch den Einwurf von 1-DM-Münzen kleinere Spielsachen und
  42. Kaugummis ausgelöst werden. Die Beklagte vertrieb sogenannte "Eikachips",
  43. Kunststoffmarken, die als Auslöser für Einkaufswagen verwendet werden konnten. Diese hatten die Abmessungen von 1-DM-Münzen und entsprachen damit
  44. nicht den Anforderungen von § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über
  45. die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember
  46. 1974 (im Folgenden: Medaillenverordnung, Medaillen-VO).
  47. -4-
  48. Mit den Kunststoffmarken ließen sich die Warenautomaten der Kläger,
  49. die nur mit einem mechanischen Quetsch-Prüfmechanismus ausgestattet waren, ebenso betätigen wie mit 1-DM-Münzen. In dem Zeitraum vom 1. Januar
  50. 1999 bis zum 30. Juni 2001 fanden sich in den Automaten der Kläger eine Vielzahl von Eikachips. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz des ihnen
  51. durch den Einwurf der Chips anstatt regulärer Geldmünzen entstandenen
  52. Schadens, ferner Feststellung der Verpflichtung, auch zukünftigen Schaden zu
  53. ersetzen.
  54. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage in vollem Umfang
  55. abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen
  56. die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
  57. Entscheidungsgründe:
  58. I.
  59. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in VersR 2003,
  60. 1409 f. veröffentlicht ist, scheiden Schadensersatzansprüche der Kläger nach
  61. § 823 Abs. 2 BGB bereits deswegen aus, weil § 3 Satz 1 der Medaillenverordnung kein Schutzgesetz zugunsten der Betreiber und Aufsteller von Automaten
  62. darstelle. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
  63. Ähnlich wie bei § 267 StGB, der die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
  64. Rechtsverkehrs mit Urkunden schützen solle, diene die Medaillenverordnung
  65. der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Die vom
  66. -5-
  67. Bundesgerichtshof zum Schutzgesetzcharakter des § 267 StGB entwickelten
  68. Grundsätze griffen somit auch hier. Zwar solle § 3 Satz 1 Medaillen-VO gerade
  69. auch die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Münzverkehrs in Automaten sicherstellen. Damit sei aber nur das allgemeine öffentliche Interesse daran geschützt, mit Münzen in Automaten auch bei rein mechanischer Prüfung mit einer gewissen Zuverlässigkeit bezahlen zu können. Der Schutz der jeweiligen
  70. Automatenaufsteller und -betreiber vor betrügerischer Verwendung von Marken
  71. und Medaillen sei damit jedoch nur reflexartig verbunden und so schwach und
  72. undeutlich ausgeprägt, dass nicht angenommen werden könne, die Medaillenverordnung sei auch direkt auf den Schutz von Vermögensinteressen konkreter
  73. Personen ausgerichtet.
  74. II.
  75. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Den
  76. Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von
  77. Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I, 3520) dem Grunde
  78. nach zu.
  79. 1. § 3 Satz 1 Medaillen-VO ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2
  80. BGB. Schutzgut der Vorschrift ist zwar im Ausgangspunkt die Sicherheit des
  81. Geld- und Zahlungsverkehrs. Diese umfaßt indes insbesondere auch die Sicherheit des beim Verkauf oder bei sonstigen Leistungen durch Automaten betriebenen Zahlungsverkehrs. Auch das Vermögen des einzelnen Automatenaufstellers ist geschützt.
  82. -6-
  83. a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm,
  84. die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen
  85. oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt
  86. und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des
  87. Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß
  88. die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll,
  89. mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben.
  90. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern.
  91. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Befolgung der Norm
  92. als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197,
  93. 199 und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - NJW 2004, 356 ff.; ferner
  94. BGHZ 116, 7, 13; 122, 1, 3 f. jeweils m.w.N.).
  95. b) Bei diesem Verständnis ist § 3 S. 1 Medaillen-VO ein Gesetz zum
  96. Schutz der Automatenaufsteller, die durch die Verwendung von entgegen § 3
  97. Satz 1 Medaillen-VO hergestellten Marken geschädigt werden.
  98. aa) § 3 Medaillen-VO beruht auf der Grundlage des § 12 a des Gesetzes
  99. über die Ausprägung von Scheidemünzen (vom 8. Juli 1950, BGBl. I, 323, in
  100. der Fassung vom 15. August 1974, BGBl. I, 1942, 1943; im Folgenden:
  101. MünzG). Danach wird der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, durch
  102. Rechtsverordnung zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, daß Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit Münzen besteht, hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder
  103. sonst in den Verkehr gebracht werden. Mit der Medaillenverordnung vom
  104. -7-
  105. 13. Dezember 1974 wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 3
  106. Medaillen-VO lautet:
  107. "Medaillen und Marken müssen einen Durchmesser von weniger als 19,0 Millimetern oder mehr als 30,0 Millimetern haben, es sei denn, daß sie eine Stärke
  108. von weniger als 5 % oder aber mehr als 10 % ihres Durchmessers haben.
  109. Satz 1 gilt nicht für Medaillen und Marken aus Legierungen mit mehr als 20 %
  110. Gold, Platin oder Iridium oder mit mehr als 90 % Silber."
  111. Von diesem Verbot sind in § 4 Abs. 1 Medaillen-VO u.a. ovale, elliptische
  112. oder drei- bis sechseckige und auch solche kreisförmigen Marken und Medaillen ausgenommen, die in ihrer Mitte ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern
  113. aufweisen. Nach § 1 der Verordnung dürfen Medaillen und Marken nur hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den
  114. Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 entsprechen. Ein Verstoß dagegen ist nach § 5 ordnungswidrig im Sinne des § 11a
  115. Abs. 4 MünzG.
  116. bb) In § 3 Medaillen-VO und in der Ermächtigungsgrundlage des § 12a
  117. MünzG ist das Vermögen der Automatenaufsteller als Verletzungsobjekt oder
  118. als Objekt konkreter Gefährdung nicht genannt. Der Wortlaut der Vorschriften
  119. läßt auch sonst nicht ohne weiteres erkennen, daß die Regelung individualschützenden Charakter haben soll. Der Charakter des § 3 Medaillen-VO als
  120. Schutzgesetz zugunsten der Automatenaufsteller ergibt sich jedoch aus Sinn
  121. und Zweck der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte.
  122. § 3 Satz 1 Medaillen-VO gehört zu den Normen, die den Geld- und Zahlungsverkehr schützen. Die Vorschriften der Medaillenverordnung ergänzen den
  123. durch die Normen über die Geldfälschungsdelikte gewährten Schutz (vgl.
  124. Gramlich, Bundesbankgesetz, Währungsgesetz, Münzgesetz, § 11a MünzG
  125. -8-
  126. Rn. 2; LK/Ruß, 11. Aufl., § 146 StGB Rn. 9 zu § 11a MünzG). Während die Fälschung von Geld, d.h. von Geldscheinen und gültigen Münzen, in den §§ 146 ff.
  127. StGB unter Strafe gestellt ist, soll die Medaillenverordnung mit der Androhung
  128. von Bußgeld die Herstellung von Medaillen und Marken verhindern, die mit
  129. Münzen verwechselt werden können (§ 12a MünzG). Die Geldfälschungsdelikte
  130. stellen sich als Sonderfall der Urkundsdelikte dar (BGHSt 23, 229, 231;
  131. NK/Puppe, Vor § 146 Rn. 1; SK-StGB/Rudolphi, vor § 146 Rn. 4, jeweils
  132. m.w.N.). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß der allgemeine
  133. Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) das Vermögen des Einzelnen
  134. nicht schützt und daher kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist
  135. (Senatsurteil BGHZ 100, 13, 15). Darauf stellt das Berufungsgericht u.a. maßgeblich ab. Die Revision meint dagegen, die Grundsätze jener Entscheidung
  136. paßten im vorliegenden Fall nicht, weil die Schutzrichtung des § 3 Satz 1 Medaillen-VO unmittelbar und direkt auf die vorliegend gegebene Art und Weise
  137. der Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen abziele. Dies erweist sich
  138. als zutreffend.
  139. (1) Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß deutliche Parallelen zwischen dem Schutzzweck des § 267 StGB und dem des § 3 Medaillen-VO bestünden. So wie jene Vorschrift die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schütze, sichere diese Vorschrift die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Sowohl durch eine Urkundenfälschung als auch durch einen Verstoß gegen die Medaillenverordnung könnten individuelle Vermögensinteressen berührt werden. Doch bleibe der Schutz
  140. dieser Individualinteressen in der Medaillenverordnung ebenso undeutlich wie
  141. in § 267 StGB.
  142. Für diese Argumentation mag die Nähe der Vorschriften der Medaillenverordnung zu den Geldfälschungsdelikten sprechen. Deren Schutzgut ist die
  143. -9-
  144. Sicherheit des Geld- und Zahlungsverkehrs sowie das Vertrauen in diesen und
  145. damit auch die Münzhoheit des Staates (BGHSt 42, 162, 169; Dreher/Kanein,
  146. Der gesetzliche Schutz der Münzen und Medaillen, 1975, S. 67; Lackner/Kühl,
  147. StGB, 24. Aufl., § 146 Rn. 1; LK/Ruß, 11. Aufl., vor § 146 StGB Rn. 6;
  148. NK/Puppe, aaO, Rn. 2 ff ; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB,
  149. 26. Aufl., § 146 Rn. 1; Hefendehl, JR 1996, 353, jeweils m.w.N.); ein individuelle
  150. Vermögensinteressen betreffender Schutzzweck wird in der strafrechtlichen
  151. Rechtsprechung und Literatur insoweit nicht diskutiert. Ob es sich generell verbietet anzunehmen, auch die Individualinteressen bestimmter Empfängergruppen von Falschgeld könnten als geschützt anzusehen sein, kann hier dahinstehen.
  152. (2) Der aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Medaillen-VO ersichtliche vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck dieser Regelung ist jedenfalls
  153. (auch) auf einen Schutz der Automatenaufsteller gerichtet. Dies ergibt sich
  154. deutlich aus den Ausführungen in der Begründung zum Entwurf einer Verordnung über die Herstellung von Medaillen und Marken vom 17. September 1928
  155. (Reichsratsdrucksachen 1928, 110; umgesetzt in der Verordnung über die Herstellung von Medaillen und Marken vom 27. Dezember 1928, RGBl. 1929 I, 2).
  156. Zu dessen § 3 Abs. 1, der in den wesentlichen Grundzügen § 3 Satz 1 der hier
  157. in Frage stehenden Medaillenverordnung entsprach, heißt es dort:
  158. "§ 2 Abs. 1 [gemeint ist § 3 Abs. 1 der letzten Entwurfsfassung] trifft Bestimmung über die Größenverhältnisse der Medaillen und Marken. Die Vorschrift
  159. soll einmal verhüten, daß Marken oder Medaillen ... zur Täuschung des Publikums als Münzen verwendet werden. Sie soll ferner aber auch die Interessen
  160. des Automatenbetriebs schützen. Betrügerische Verwendungen namentlich von
  161. wertlosen Marken sind in den zahlreichen Automaten der Reichspost, Reichsbahn, Kleinbahnen und sonstigen Wirtschaftsbetriebe nicht selten und haben
  162. empfindliche Benachteiligungen der Automatenbesitzer zur Folge gehabt...
  163. - 10 -
  164. Die Änderung der Durchmesserzahlen erschien deshalb notwendig, weil die
  165. Zahl der Automaten mit Einwurf für 50-Reichspfennig- und 1-ReichsmarkStücke im Vergleich zu früheren Zeiten erheblich zugenommen hat...
  166. Sofern die Marken mit den Durchmessern von ... mm das Gewicht der Reichsmünzen mit dem gleichen Durchmesser vermeiden ... erscheint eine Schädigung sowohl des Publikums als auch der Automatenindustrie durch Verwendung derartiger Marken ausgeschlossen, während andererseits den Interessen
  167. der Marken verarbeitenden Industrie Rechnung getragen ist. Von einem Verbote, Marken mit dem Durchmesser des 5-Reichspfennigstücks herzustellen, ist
  168. abgesehen worden, mit Rücksicht auf die Marken herstellende Industrie, zumal
  169. noch nicht erwiesen ist, daß das Verbot zum Schutze der Automaten unbedingt
  170. erforderlich ist."
  171. Zu § 3 (gemeint ist § 4 der letzten Entwurfsfassung) ist u.a. ausgeführt:
  172. "Nach § 3 sollen alle Medaillen und Marken von ovaler oder drei- bis achteckiger Form von dem Verbot im § 2 nicht betroffen werden, weil solche Medaillen
  173. und Marken schon durch ihre Form sich von den Reichsmünzen unterscheiden
  174. und sich für den Automaten nicht verwenden lassen ..."
  175. Grund für das Verbot, den Geldmünzen nach der Größe vergleichbare
  176. Medaillen und Marken herzustellen, war also explizit der Schutz der Automatenaufsteller. Dem lag durchaus die Auffassung zugrunde, daß die gesetzliche
  177. Grundlage (§ 14 Ziffer 2 des Münzgesetzes vom 30. August 1924, RGBl. II,
  178. 254) die Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs beabsichtigte, wozu
  179. aber nach Auffassung des Verordnungsgebers auch die "Freihaltung des Verkehrs von münzähnlichen Zeichen" gehörte, die die "unbedingt notwendige
  180. Übersichtlichkeit und Klarheit im Münzwesen beeinträchtigen, zu Betrügereien
  181. Anlaß geben könnten und geeignet sind, den Münzfälschungen Vorschub zu
  182. - 11 -
  183. leisten" (vgl. die Einleitung zur Entwurfsbegründung vom 17. September 1928,
  184. aaO).
  185. (3) Von den dargestellten Verordnungszielen haben sich die späteren
  186. Verordnungsgeber ersichtlich nicht gelöst. In den nachfolgenden Medaillenverordnungen sind die verbotenen Maße von Medaillen und Marken den jeweils
  187. gültigen und für die Automatenbenutzung geeigneten Geldstücken angepaßt
  188. worden. Angesichts des vom ursprünglichen Verordnungsgeber ausdrücklich
  189. hervorgehobenen, später perpetuierten und bei der Art der getroffenen Regelung auch einzig naheliegenden sinnvollen Ziels können die Ausführungen des
  190. erkennenden Senats zur fehlenden Schutzgesetzeigenschaft des § 267 StGB
  191. (BGHZ 100, 13 ff.) hier nicht herangezogen werden. Die Annahme, der den Automatenaufstellern durch § 3 Medaillen-VO gewährte Schutz könne angesichts
  192. vielfältiger anderer geschützter Interessen nur ein Reflex sein, der durch die
  193. Befolgung der Norm zwar objektiv erreicht werden könne, aber nicht in ihrem
  194. spezifischen Aufgabenbereich liege, weshalb der Schutz "schwach" und "undeutlich" sei (so die Formulierung in dem Senatsurteil BGHZ 100, 13, 18 f. zu
  195. § 267 StGB), erschiene als verfehlt. Vielfältige andere möglicherweise geschützte Interessen sind bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ersichtlich
  196. und der Schutz ist nicht undeutlich ausgestaltet, sondern auf die mögliche Verwendung der verbotenen Medaillen und Marken bei der Automatenbenutzung
  197. geradezu zugeschnitten.
  198. 2. Sind hiernach die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach
  199. bereits aus § 823 Abs. 2 BGB begründet, so kann dahinstehen, ob sie sich - wie
  200. die Revision meint - auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Nicht zu entscheiden
  201. ist auch die in den Revisionsschriftsätzen der Parteien angesprochene Frage, in
  202. welchem Umfang die Kläger zu entschädigen sind. Das Berufungsgericht hat
  203. - von seinem Standpunkt aus konsequent - dazu keine Ausführungen gemacht.
  204. - 12 -
  205. Es wird dieser Frage, nachdem die Haftung zum Grunde zu bejahen ist, nunmehr nachzugehen haben.
  206. Müller
  207. Wellner
  208. Stöhr
  209. Diederichsen
  210. Zoll