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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- VI ZB 44/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 4. Dezember 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin
- Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen:
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- Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz von 50,-- DM in
- der Kostenrechnung vom 12. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- Der Beklagte hat gegen den Beschluß der 82. Zivilkammer des Landgerichts
- Berlin vom 18. Juli 2001 weitere Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß
- vom 9. Oktober 2001 als unzulässig verworfen hat.
- Mit Kostenrechnung vom 12. Oktober 2001 ist gegen den Beklagten gem. §§
- 11,
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- 49,
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- 54,
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- 61
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- GKG
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- i.V.m.
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- Nr.
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- 1953
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- des
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- Kostenverzeichnisses
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- eine
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- Beschwerdegebühr von 50,-- DM festgesetzt worden. Dagegen hat der Beklagte mit
- Schreiben vom 29. Oktober 2001 “Widerspruch” eingelegt. Die Rechtspflegerin hat
- dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen
- Rechtsbehelf des Beklagten mit Verfügung vom 28. November 2001 nicht
- abgeholfen.
- Der als “Widerspruch” bezeichnete und als Erinnerung gegen den
- Kostenansatz zu behandelnde Rechtsbehelf des Beklagten ist zulässig, aber nicht
- begründet, da die Einwendungen des Beklagten nicht im Kostenrecht begründet sind
- und die Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist.
- Dr. Müller
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- Dr. Dressler
- Diederichsen
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- Dr. Greiner
- Pauge
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