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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZB 11/04
  4. vom
  5. 29. Juni 2004
  6. in dem Rechtsstreit
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  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
  9. Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  10. am 29. Juni 2004
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Januar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  14. Gebührenstreitwert: bis 600 €
  15. Gründe:
  16. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
  17. Nr. 1 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden
  18. (§§ 575, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
  19. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  20. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) erfordert hier keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
  21. a) Zwar kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip
  22. abgeleitete Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. dazu BVerfGE 78, 123, 126 f.;
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  24. 93, 99, 113 ff.) verletzt sein, wenn ein gerichtlicher Hinweis fehlerhaft so verlautbart wird, daß eine Partei - wie hier infolge der versehentlichen Auslassung
  25. des Wortes "nicht" in dem Hinweis "eine Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht wäre für die Kammer bindend" - irregeführt wird. Auch mag sein, daß ein
  26. solcher fehlerhafter Hinweis - sofern das Gericht die Fehlerhaftigkeit erkennen
  27. konnte - vor der abschließenden Entscheidung einen Hinweis des Gerichts geboten hätte und ohne einen solchen (berichtigenden) Hinweis eine Überraschungsentscheidung und eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf
  28. rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 1993 - 1 BvR 10/99 NJW 2003, 3687) zu bejahen wäre.
  29. b) Die Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig, weil diese Fragen nicht
  30. entscheidungserheblich sind, wie das erforderlich wäre (vgl. BGHZ 152, 182,
  31. 194; BGH, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - z.V. in BGHZ bestimmt).
  32. Die Entscheidung abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Rechtsfragen ist weder
  33. Aufgabe des Revisions- noch des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Februar 2004 - V ZR 247/03 - NJW 2004, 1167, 1168). Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung
  34. des Beklagten auf 600 € bemessen (§§ 2, 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die
  35. Rechtsbeschwerde vermag hierzu keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes aufzuzeigen; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
  36. aa) Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung wird gemäß §§ 2, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Er ist nach
  37. dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen
  38. Entscheidung zu bestimmen (vgl. BGHZ 23, 205, 207; 128, 85, 87 ff.). Im hier
  39. zu entscheidenden Fall bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für
  40. die Berufung des Beklagten, soweit dieser im ersten Rechtszug unterlegen ist,
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  42. mithin nach dem Wert seines Interesses daran, die ihm untersagte Behauptung,
  43. der Kläger habe das Wohnhaus des Beklagten angestemmt und beschädigt,
  44. gegenüber Dritten weiterhin aufstellen zu dürfen. Zu diesem Interesse hat der
  45. Beklagte Wertangaben nicht gemacht. Vielmehr hat er selbst eine Wertangabe
  46. als "willkürlich" bezeichnet. Im übrigen hat er sich auf den Beschluß des Amtsgerichts berufen, mit dem der Streitwert auf 2.000 € festgesetzt worden ist. Dieser Beschluß umfaßte aber auch den Teil des Rechtsstreits, in dem der Beklagte obsiegt hatte, und erging lediglich zum Streitwert für die Gerichtsgebühren
  47. (vgl. § 12 GKG), ohne eine Aussage zum Interesse des Beklagten an der Wiederholung der untersagten Äußerung zu treffen.
  48. Der Umstand, daß der Beklagte entsprechend seinem Vortrag vom Kläger in der Vergangenheit mit mehreren Rechtsstreitigkeiten überzogen worden
  49. ist, rechtfertigt gleichfalls keine höhere Bewertung. Aus welchem Grund das
  50. Interesse der Dorfgemeinschaft am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits
  51. einen Wert dieses Interesses von mehr als 600 € bedingt, haben weder die
  52. Rechtsbeschwerde noch der Beklagte dargetan. Ein Schadensersatzanspruch
  53. des Klägers wegen Beschädigung des Hauses ist - entgegen der Ansicht des
  54. Beklagten - nicht davon abhängig, ob der Beklagte die untersagte Behauptung
  55. gegenüber Dritten wiederholen darf. Sowohl die Rechtsverteidigung des Beklagten wie auch ein mögliches Schadensersatzverlangen des Klägers werden
  56. hierdurch nicht beeinflußt.
  57. bb) Schließlich kann sich die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg auf
  58. § 12 GKG berufen. Diese gesetzliche Bestimmung kann hier keine Anhaltspunkte für den Wert des Beschwerdegegenstandes geben.
  59. § 12 Abs. 2 GKG regelt - wie erwähnt - den Streitwert für die Gerichtsgebühren in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 GKG).
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  61. Er stellt keinen Regelstreitwert auf und enthält lediglich eine Höchstgrenze
  62. (§ 12 Abs. 2 Satz 4 GKG). Ein Mindestwert ist nur für Kindschaftssachen und
  63. bestimmte Scheidungsfolgesachen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 GKG) vorgesehen.
  64. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Literaturmeinungen
  65. befassen sich nicht mit dem Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung des Beklagten. Die Sonderregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO betrifft
  66. den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren und schreibt zudem vor, daß
  67. der Gegenstandswert "nach Lage des Falles niedriger oder höher" anzunehmen
  68. sei (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ehre").
  69. Der Gebührenstreitwert von 2.000 € war hier reichlich bemessen und
  70. hätte angesichts der Bedeutung der Sache auch erheblich geringer angesetzt
  71. werden
  72. können
  73. (vgl.
  74. Schneider/Herget,
  75. Streitwertkommentar,
  76. 11. Aufl.,
  77. Rn. 1192).
  78. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. März 1998
  79. (9 AZR 61/96 - JurBüro 1998, 647 f.) ist für die hier einschlägige Fassung der
  80. §§ 12, 13 GKG gleichfalls nichts zugunsten des Beklagten zu entnehmen. Es ist
  81. nicht ersichtlich, daß der Beklagte in besonderem Maße - etwa als Repräsentant einer berufsständischen Vereinigung - in der Öffentlichkeit gestanden wäre.
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  83. 3. Nach allem hat der Beklagte keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Wertbemessung dargetan und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit
  84. der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
  85. Müller
  86. Greiner
  87. Pauge
  88. Wellner
  89. Stöhr