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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZA 22/14
  4. vom
  5. 23. September 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den
  8. Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr, Offenloch
  9. und die Richterin Dr. Oehler beschlossen:
  10. 1
  11. Der
  12. Antrag
  13. des
  14. Klägers
  15. auf
  16. Bewilligung
  17. von
  18. Prozesskostenhilfe
  19. wird abgelehnt.
  20. 2
  21. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die
  22. Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sie ist
  23. aber unzulässig, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
  24. Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  25. Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Das Berufungsgericht hat mit Recht
  26. die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts
  27. ist die Berufung und nicht die Rechtbeschwerde statthaft. Darauf ist der Antragsteller
  28. in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil des Amtsgerichts beigefügt war,
  29. hingewiesen worden. Auch das Landgericht hat einen entsprechenden rechtlichen
  30. Hinweis gegeben. Es hat darüber hinaus zutreffend angenommen, dass eine
  31. Berufung, in die das Rechtsmittelschreiben des Antragstellers hätte umgedeutet
  32. werden können, nicht durch einen Rechtsanwalt in der vorgeschriebenen Form und
  33. in der erforderlichen Frist eingelegt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die
  34. versäumte Berufungsfrist konnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, da der
  35. Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil des Amtsgerichts hinreichend
  36. auf die Erfordernisse einer zulässigen Berufung hingewiesen worden ist. Das Urteil
  37. des Amtsgerichts ist mithin rechtskräftig geworden und das Verfahren ist beendet.
  38. 3
  39. 4
  40. Galke
  41. Diederichsen
  42. Offenloch
  43. Stöhr
  44. Oehler
  45. Vorinstanzen:
  46. AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 20.03.2014 - 109 C 308/13 LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2014 - 49 S 24/14 -