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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 42/08
- vom
- 8. Januar 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2009 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke,
- Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
- Dr. Czub
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des
- Senats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Senat hat nicht übersehen, dass die schriftliche Abrechnung des
- Mietpools für das Jahr 2000 am 9. November 2001 erstellt worden ist. Allein
- aus diesem Datum folgt jedoch nicht, dass die Beklagten nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2001 die Unterdeckung des Mietpools
- kannten. Vielmehr ergibt sich ihre Kenntnis daraus, dass sie - nach ihrem in
- dem Berufungsurteil (BU 14 Abs. 3) wiedergegebenen Vortrag - Ende des Jah-
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- -3-
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- res 2000 planmäßig Wohnungsleerstände herbeigeführt haben. Dies musste zu
- einer Unterdeckung des Mietpools führen.
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- Krüger
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- Lemke
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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- Vorinstanzen:
- LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 4 O 39/05 OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2008 - 8 U 148/07 -
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