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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 42/08
  4. vom
  5. 8. Januar 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2009 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke,
  10. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
  11. Dr. Czub
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des
  14. Senats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Senat hat nicht übersehen, dass die schriftliche Abrechnung des
  18. Mietpools für das Jahr 2000 am 9. November 2001 erstellt worden ist. Allein
  19. aus diesem Datum folgt jedoch nicht, dass die Beklagten nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2001 die Unterdeckung des Mietpools
  20. kannten. Vielmehr ergibt sich ihre Kenntnis daraus, dass sie - nach ihrem in
  21. dem Berufungsurteil (BU 14 Abs. 3) wiedergegebenen Vortrag - Ende des Jah-
  22. -3-
  23. res 2000 planmäßig Wohnungsleerstände herbeigeführt haben. Dies musste zu
  24. einer Unterdeckung des Mietpools führen.
  25. Krüger
  26. Lemke
  27. Stresemann
  28. Schmidt-Räntsch
  29. Czub
  30. Vorinstanzen:
  31. LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 4 O 39/05 OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2008 - 8 U 148/07 -