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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 248/99
- vom
- 13. April 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch
- den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lampert-Lang,
- Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
- beschlossen:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 1999 wird nicht angenommen.
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings ist die Begründung des Berufungsgerichts, daß die fehlende
- Beurkundung der Verrechnungsabrede nach § 139 BGB ohne
- Einfluß auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages geblieben sei,
- nicht tragfähig. Beurkundungsbedürftig war nämlich auch die mit
- dem Schuldanerkenntnis verbundene Fälligkeitsabrede, daß die
- anerkannte Forderung von 180.500 DM nicht verlangt werden
- dürfe, bevor sich der Beklagte nicht entschieden hatte, das Kaufangebot anzunehmen. Über diesen Mangel hilft § 139 BGB nicht
- hinweg. Der Geltendmachung steht aber der Grundsatz von Treu
- und Glauben entgegen (§ 242 BGB); denn der Beklagte beruft
- sich dabei auf die Unwirksamkeit einer Bestimmung, die für die
- Durchführung des Vertrages bedeutungslos geblieben ist. Der
- Zweck der Abrede ist erreicht worden (vgl. Senatsurt. v.
- 21. Januar 1977, V ZR 31/75, NJW 1977, 580; BGHZ 112, 288,
- 296).
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- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
- ZPO).
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- Streitwert: 300.000 DM.
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- Wenzel
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- Lambert-Lang
- Klein
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- Krüger
- Lemke
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