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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 204/11
- vom
- 18. Oktober 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2012 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
- und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
- beschlossen:
- Das Urteil vom 13. Juli 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit
- gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
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- In Rn. 3 muss es richtig lauten:
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- Mit der zugelassenen Revision möchten die Beklagten eine Wiedereinsetzung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
- In Rn. 11 muss es richtig lauten:
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- Damit fehlt es schon an einer tatsächlichen Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob den Beklagten ein Zustimmungsanspruch
- zusteht.
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Brückner
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- Roth
- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Köln, Entscheidung vom 12.11.2010 - 204 C 74/10 LG Köln, Entscheidung vom 11.08.2011 - 29 S 285/10 -
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