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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 197/09
  4. vom
  5. 17. Februar 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
  10. beschlossen:
  11. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
  12. Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
  13. 8. Oktober 2009 einzustellen, wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. 1. Die Beklagten sind durch das angefochtene Urteil verurteilt worden,
  17. eine Baulasterklärung zu Lasten ihres Grundstücks abzugeben, ein Randbeet
  18. nebst Mülltonnenstellplatz und verschiedenen Gehölzen auf der Baulastfläche
  19. zu entfernen und die Anlegung einer asphaltierten Zufahrt auf der Baulastfläche
  20. zu dulden. Ihr Versuch, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Stellung einer Sicherheit von 30.000 € abzuwenden, ist an der Stellung einer entsprechenden Sicherheit durch die Klägerin gescheitert. Sie beantragen deshalb,
  21. die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nach §§ 544 Abs. 5
  22. Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.
  23. 2
  24. 2. Dieser Antrag ist unbegründet.
  25. 3
  26. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht in
  27. dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht,
  28. wenn es der Beklagte versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag
  29. möglich und zumutbar gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2006, XII ZR
  30. -3-
  31. 80/06, NJW-RR 2006, 1088; Senat, Beschl. v. 29. März 2007, V ZR 253/06,
  32. juris). So ist es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug keinen
  33. Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass
  34. es ihnen aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen
  35. sei, einen solchen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor
  36. dem Berufungsgericht zu stellen.
  37. Krüger
  38. Lemke
  39. Stresemann
  40. Schmidt-Räntsch
  41. Czub
  42. Vorinstanzen:
  43. LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2009 - I-5 U 75/07 -