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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 190/00
  4. vom
  5. 20. Juli 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2000 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider
  10. und Dr. Lemke
  11. beschlossen:
  12. 1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen
  13. Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird abgelehnt.
  14. 2. Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2000 wird
  15. auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
  16. 3. Der Streitwert beträgt 395.000 DM.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung des Klägers vom
  20. 21. Februar 2000 hatte das Oberlandesgericht Termin zur Verkündung einer
  21. Entscheidung auf den 14. März 2000 angesetzt. Das an diesem Tage verkündete, die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil wurde dessen Prozeßbevollmächtigtem am 23. März 2000 zugestellt. Über den Ausgang des Verfahrens unterrichtete der Korrespondenzanwalt den Kläger mit Schreiben vom
  22. 30. März 2000 und wies dabei auf den Ablauf der Revisionsfrist am 25. April
  23. -3-
  24. 2000 hin. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Wiederholte Versuche, den Kläger telefonisch zu erreichen, blieben ohne Erfolg.
  25. Der Kläger war am 20. März 2000 in die Universitätsklinik Hannover eingewiesen und dort am Herzen operiert worden. Nach der Entlassung am
  26. 9. April 2000 begab er sich zu Freunden nach Sylt und wurde dort in der Nordsee Klinik ambulant behandelt. Am 26. April 2000 fand er in einer Reha-Klinik
  27. Aufnahme, wohin er sich unmittelbar von Sylt aus begab. Nach seiner Entlassung, am 13. Mai 2000, nahm er von dem Schreiben des Korrespondenzanwalts Kenntnis. Mit einem am 29. Mai 2000 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  28. gegen die Versäumung der Revisionsfrist gestellt und zugleich Revision eingelegt.
  29. II.
  30. 1. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, denn der Kläger hat
  31. nicht glaubhaft gemacht, daß er in der Zeit vom 9. April bis zum Ablauf der Revisionsfrist, in der er sich bei Freunden zur Erholung befand, außerstande gewesen wäre, einer geeigneten Person den Auftrag zu erteilen, sich um seine
  32. Post zu kümmern (§§ 233, 236 ZPO). Hierzu hatte er Anlaß, denn aufgrund
  33. der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2000, deren Niederschrift an die
  34. Parteivertreter am 23. Februar 2000 abgegangen war, war ihm bekannt, daß
  35. zum 14. März 2000 eine Entscheidung angestanden hatte. Sollten, wozu Vortrag fehlt, die Prozeßbevollmächtigten davon abgesehen haben, den Kläger
  36. über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu unterrichten, hätte er sich
  37. -4-
  38. deren Verschulden anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Weiter hat der
  39. Kläger nicht glaubhaft gemacht, daß er außerstande gewesen wäre, von Sylt
  40. aus telefonisch oder schriftlich Kontakt mit seinem Prozeßbevollmächtigten
  41. oder dem Korrespondenzanwalt aufzunehmen und sich so über den Ausgang
  42. des Berufungsverfahrens unterrichten. Auch hierzu wäre er in Kenntnis des
  43. Verkündungstermins bei Wahrung der prozessualen Sorgfalt gehalten gewesen.
  44. 2. Das verspätete Rechtsmittel ist durch Beschluß zu verwerfen (§§ 552,
  45. 554 a ZPO).
  46. Wenzel
  47. Vogt
  48. Schneider
  49. Tropf
  50. Lemke