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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 134/07
- vom
- 14. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Koblenz vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
- Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
- von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
- nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich zwar in seinem Urteil nicht mit dem Einwand
- der Beklagten befasst, die Feuchtigkeitserscheinungen beruhten
- nicht auf der fehlerhaften Abdichtung, sondern auf einem Wassereinbruch nach Übergabe des Grundstücks. Es hat ihn damit aber
- in der Sache nicht übergangen, sondern nur versehentlich nicht
- erwähnt. Dieser Einwand ist dem Gerichtssachverständigen
- S.
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- nämlich bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht
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- ausdrücklich vorgehalten und von ihm zurückgewiesen worden
- (GA 756, 757). Das Berufungsgericht hat die Parteien in seinem
- Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2007 (GA 771) darauf hingewiesen, dass die Würdigung der Beweisaufnahme im Senat umstritten sei, sich die Chancen der Beklagten aber durch die Anhörung
- des Sachverständigen verschlechtert hätten. Das schließt ein
- Übergehen dieses Vortrags durch das Berufungsgericht aus.
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- Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 76.693,78 €.
- Krüger
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- Lemke
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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- Vorinstanzen:
- LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2006 - 5 O 479/01 OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 5 U 684/06 -
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