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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 98/14
- vom
- 25. September 2014
- in der Abschiebungshaftsache
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- -2-
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
- und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der
- 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2014
- und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April
- 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
- Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
- zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des
- Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- 5.000 €.
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- Gründe:
- 1
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- Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in
- seinen
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- Rechten
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- verletzt,
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- weil
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- abzusehen
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- war,
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- dass
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- die
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- Haft
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- in
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- der
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- Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16
- Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1
- AufenthG
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- vollzogen
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- werden
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- würde
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- (vgl.
-
- näher
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- Senat,
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- Beschluss
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- -3-
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- vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer
- weiteren
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- Begründung
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- Stresemann
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- wird
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- abgesehen
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- (§
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- 74
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- Abs.
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- Schmidt-Räntsch
- Roth
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- 7
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- FamFG).
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- Czub
- Kazele
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- Vorinstanzen:
- AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.04.2014 - 934 XIV 566/14 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.05.2014 - 2-29 T 106/14 -
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