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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 175/12
- vom
- 23. Oktober 2012
- in dem Wohnungseigentumsverfahren
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
- Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
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- beschlossen:
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- Der
- Antrag
- der
- Beklagten
- auf
- Bewilligung
- von
- Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Notanwalts wird
- zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
- Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114, § 78b ZPO).
- Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
- 55 des Landgerichts Berlin vom 6. August 2012 (in der Fassung
- des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2012) wäre zwar
- statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), mangels Vorliegen der
- besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2
- ZPO aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine
- grundsätzliche
- Bedeutung.
- Eine
- Entscheidung
- des
- Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des
- Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- erforderlich. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln
- vom 15. November 2010 gerichtete Berufung der Beklagten ist
- von dem Landgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden
- (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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- Stresemann
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- Roth
- Weinland
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- Brückner
- Kazele
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- Vorinstanzen:
- AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 15.11.2010 - 70 C 211/09 LG Berlin, Entscheidung vom 06.08.2012 - 55 S 520/10 WEG -
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