You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

82 lines
3.9 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZA 16/14
  4. vom
  5. 19. September 2014
  6. in dem Zwangsversteigerungsverfahren
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2014 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
  10. den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. I.
  15. 1
  16. In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung des Grundstücks des
  17. Schuldners ist dem Beteiligten zu 3 am 12. Februar 2013 der Zuschlag erteilt
  18. worden. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Schuldner unter
  19. anderem gerügt, dass er vor dem Zuschlag Erinnerungen gemäß § 766 ZPO
  20. erhoben habe, über die nicht entschieden worden sei. Das Landgericht hat die
  21. Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen. Der Schuldner beantragt, ihm für die
  22. Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
  23. II.
  24. 2
  25. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
  26. Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die
  27. -3-
  28. Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht
  29. nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – V ZB 100/07 u.a., juris
  30. Rn. 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es.
  31. 3
  32. 1. Die Rechtsfrage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen
  33. worden ist, lässt sich zweifelsfrei beantworten. Eine Zuschlagsbeschwerde
  34. kann nicht darauf gestützt werden, dass über eine während des Zwangsversteigerungsverfahrens zulässigerweise erhobene Erinnerung nicht entschieden
  35. worden ist. Da die Erinnerung keine aufschiebende Wirkung hat, ist das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, das Verfahren durch Beschlussfassung und
  36. Verkündung der Zuschlagsentscheidung fortzusetzen (vgl. Senat, Beschluss
  37. vom 19. Februar 2009 – V ZB 118/08, NJW-RR 2009, 1429 Rn. 18; Urteil vom
  38. 13. Juli 1965 – V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 140). Die Rechte der Beteiligten
  39. werden dadurch gewahrt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfassung über den Zuschlag - gemäß § 79 ZVG im Grundsatz ohne Bindung an
  40. Entscheidungen, die es selbst erlassen hat - nochmals das gesamte bisherige
  41. Verfahren darauf zu überprüfen hat, ob es ordnungsgemäß war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – V ZB 188/05, BGHZ 169, 305 Rn. 29), und
  42. dass diese Entscheidung, wenn auch mit den sich aus § 100 Abs. 1 ZVG ergebenden Einschränkungen, der sofortigen Beschwerde unterliegt. Tatsächlich
  43. haben sich das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht im Rahmen
  44. der Entscheidung über den Zuschlag auch mit den - vor allem die Bekanntmachung des Versteigerungstermins betreffenden - Einwendungen des Schuldners befasst.
  45. 4
  46. 2. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Versteigerungstermin gemäß § 43 Abs. 1 ZVG ordnungsgemäß bekannt gemacht
  47. worden und daher kein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG gege-
  48. -4-
  49. ben ist. Entgegen der Auffassung des Schuldners genügt die Terminsbestimmung den Anforderungen des § 37 ZVG; insbesondere ist die Angabe zur Nutzung des Grundstücks („Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage“) nicht
  50. deshalb unrichtig oder irreführend (vgl. dazu Senat, Beschluss vom
  51. 29. September 2011 – V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 9), weil das Dachgeschoss des Hauses voll ausgebaut und als (weitere) separate Wohnung
  52. nutzbar ist.
  53. 5
  54. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht schließlich angenommen, dass heute kein Anlass mehr besteht, das Verfahren nach § 765a ZPO
  55. einzustellen.
  56. Stresemann
  57. Schmidt-Räntsch
  58. Brückner
  59. Roth
  60. Weinland
  61. Vorinstanzen:
  62. AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 12.02.2013 - 1 K 44/11 LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 31.07.2014 - 1 T 25/13 -