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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- StB 9/15
- vom
- 12. November 2015
- in dem Strafverfahren
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
- hier:
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- Beschwerde des Betroffenen
- A.
- gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Januar 2015
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
- beschlossen:
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- Die Sache wird an das Kammergericht Berlin abgegeben.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Am 14. Januar 2015 ordnete das Amtsgericht Tiergarten in dem seinerzeit von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegen
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- D.
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- geführten
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- Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Anstiftung zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF,
- § 26 StGB) gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäftsund Nebenräume des Betroffenen an. Der Beschluss wurde am 20. Januar
- 2015 vollzogen. Wegen des sich in der Folge ergebenden Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1,
- Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) übernahm der Generalbundesanwalt das
- Ermittlungsverfahren am 26. Juni 2015.
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- 2
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- Mit der am 27. Januar 2015 eingelegten, am 9. März 2015 und ergänzend am 4. September 2015 begründeten Beschwerde beantragt der Betroffene, festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung der bezeichneten
- Räumlichkeiten rechtswidrig war. Das Amtsgericht hat - ebenso wie am 27. Juli
- 2015 der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - der Beschwerde nicht
- abgeholfen.
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- -3-
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- 3
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- Unter dem 27. Oktober 2015 hat der Generalbundesanwalt gegen
- D.
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- sowie den Mitangeschuldigten
-
- F.
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- wegen der verfahrensgegen-
-
- ständlichen Vorwürfe Anklage zum Staatsschutzsenat des Kammergerichts
- Berlin erhoben.
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- 4
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- 2. Zwar war nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt zunächst der Bundesgerichtshof gemäß § 135 Abs. 2 GVG
- zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, denn dessen Zuständigkeit
- folgt in zeitlicher Hinsicht der des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
- nach § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 135
- Rn. 10). Mit der Anklageerhebung ist die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters
- des Bundesgerichtshofs indes auf den Staatsschutzsenat des Kammergerichts
- Berlin übergegangen, so dass die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die
- Entscheidung über die noch unerledigte Beschwerde ebenfalls nachträglich
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- -4-
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- entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1977 - StB 196/77,
- BGHSt 27, 253). Zuständig ist nunmehr der Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin als das mit der Sache befasste Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom
- 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1, 4 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss
- vom 17. Februar 2014 - 3 Ws 122/14, NStZ-RR 2014, 217).
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- Becker
-
- Hubert
-
- Mayer
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