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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- RiZ 2/16
- vom
- 17. Januar 2018
- in dem Prüfungsverfahren
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- ECLI:DE:BGH:2018:170118BRIZ2.16.0
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- -2-
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- Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 17. Januar 2018
- durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am
- Bundesgerichtshof
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- Dr. Karczewski,
-
- die
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- Richterin
-
- am
-
- Bundesgerichtshof
-
- Dr. Menges, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider
- und den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke
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- beschlossen:
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- Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vorsitzende
- Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.
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- wird für
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- begründet erklärt.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Die Antragstellerin, Richterin am Bundesfinanzhof, hat in einem bei dem
- Senat anhängigen Prüfungsverfahren die nichtständige Beisitzerin, Vorsitzende
- Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.
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- , wegen der Besorgnis
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- der Befangenheit abgelehnt und sich auf das Zeugnis der abgelehnten Richterin
- berufen. Die abgelehnte Richterin hat zum Ablehnungsgesuch Stellung genommen. Den letzten Absatz ihrer Äußerung hat sie mit dem Satz eingeleitet,
- die Antragstellerin sei ihr "schon aus dem Studium" bekannt, "wo sie stets in der
- ersten Reihe" gesessen habe. Die Antragstellerin hat ihr Ablehnungsgesuch
- ergänzend auf die Ausführungen der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen
- Stellungnahme gestützt.
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- 2
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- Nachdem der erste Vertreter von Vorsitzender Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.
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- eine lockere Freundschaft zur Antragstelle-
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- rin angezeigt hatte, hat der Senat unter Mitwirkung des zweiten Vertreters der
- abgelehnten Richterin am 22. November 2017 beschlossen, dass die Erklärung
- des ersten Vertreters die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt (BGH,
- Beschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 3 ff.).
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- II.
- 3
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- Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.
- ten
-
- Vertreters
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- , über das der Senat unter Beteiligung ihres ersentscheidet
-
- (BVerwG,
-
- Beschluss
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- vom
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- 24. März
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- 2017
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- - 2 WD 13/16, juris Rn. 4), ist begründet.
- 4
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- Auf die Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren sind nach § 66
- Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend
- anzuwenden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO
- die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist
- gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse
- vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils
- juris Rn. 3 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet
- sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben;
- denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits
- den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und
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- Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012
- - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13,
- NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14,
- NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
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- Danach liegt ein Ablehnungsgrund vor. Die dienstliche Stellungnahme,
- die eine mit den bis dahin vorgetragenen Ablehnungsgründen nicht in Zusammenhang stehende wertende Schilderung von Jahrzehnte zurückliegenden
- Vorgängen enthält, gibt aus Sicht der Antragstellerin - mehr ist für den Erfolg
- des Ablehnungsgesuchs nicht erforderlich - Anlass zu begründeten Zweifeln an
- der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin.
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- Mayen
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- Karczewski
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- Schneider
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- Menges
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- Jatzke
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