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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- RiZ(R) 2/13
- vom
- 25. April 2014
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- in dem Prüfungsverfahren
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- des
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- Antragsteller und Revisionskläger,
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- gegen
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- das Land
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- Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
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- wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
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- Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes hat ohne mündliche
- Verhandlung am 25. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am
- Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof
- Safari Chabestari, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die
- Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger und den Vorsitzenden
- Richter am Bundesfinanzhof Krüger
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- für Recht erkannt:
- Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten der Revision zu tragen.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
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- Der im Jahr
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- geborene Antragsteller wurde am 1. Januar 2001 zum
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- Richter auf Probe ernannt und bei dem Finanzgericht des Landes Brandenburg
- eingesetzt. Der Antragsgegner entließ ihn mit Bescheid vom 10. November
- 2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen mangelnder Eignung
- mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus dem richterlichen Dienst. Hiergegen
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- legte der Antragsteller Widerspruch ein. Ein Antrag auf Wiederherstellung der
- aufschiebenden Wirkung blieb vor dem Dienstgericht für Richter und dem
- Dienstgerichtshof ohne Erfolg. Außerdem erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage gegen seine letzten beiden dienstlichen Beurteilungen, die
- Grundlage der Entlassung waren, und erwirkte einen Beschluss dieses Gerichts, mit dem dem Antragsgegner vorläufig untersagt wurde, die streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen im Entlassungsverfahren zu verwenden.
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- Da der Antragsteller auch die daraufhin erneut erstellten dienstlichen
- Beurteilungen für rechtswidrig hielt, regte er wegen der Dauer eines möglichen
- weiteren Klageverfahrens eine gütliche Beilegung durch Verschiebung des Entlassungszeitpunktes an. Daraufhin schlossen die Beteiligten am 17. Dezember
- 2007 "gemäß §§ 55 ff. VwVfG Bbg" einen außergerichtlichen Vergleich. In dessen Nummer 1. heißt es:
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- "Das Ministerium der Justiz erlässt hiermit folgenden Bescheid: Auf den
- mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 für Herrn
- ler] eingelegten Widerspruch wird Herr
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- N.
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- N.
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- [Antragstel-
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- [Antragsteller] in Ab-
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- änderung des Bescheides vom 10. November 2003 mit Wirkung vom
- 31. Dezember 2006 aus dem richterlichen Dienst des Landes Brandenburg entlassen. Kosten des Widerspruchsverfahrens werden nicht erstattet. Verwaltungskosten werden nicht erhoben." Gemäß Nummer 2. des Vergleichs erklärte
- der Antragsteller einen "Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Bescheids des
- Ministeriums der Justiz vom 10. November 2003 in Gestalt des Bescheides zu
- 1." Ferner wurden im Vergleich die Vergütungsansprüche des Antragstellers
- geregelt.
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- 4
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- Der Antragsteller wurde daraufhin mit Ablauf des 31. Dezember 2006
- aus dem Richterdienst entlassen.
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- Im Dezember 2008 erhob der Antragsteller gegen den im Vergleich in
- dessen Nummer 1. enthaltenen Bescheid Widerspruch mit der Begründung,
- ihm müssten die Kosten des Widerspruchsverfahrens einschließlich der Kosten
- für einen Rechtsanwalt erstattet werden. Der Antragsgegner verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009 unter Hinweis auf den
- Rechtsmittelverzicht als unzulässig.
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- Mit seinem Antrag vor dem Dienstgericht hat der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt und sich außerdem gegen den Zeitpunkt der Entlassung
- gewandt, der aufgrund einer Täuschung unter Hinweis auf haushaltsrechtliche
- Maßgaben vereinbart worden sei. Das Dienstgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
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- Mit seiner Berufung hat der Antragsteller beantragt, den Entlassungsbescheid des Antragsgegners aufzuheben, hilfsweise, seine Entlassung aus dem
- Dienstverhältnis auf den 18. Dezember 2007 zu datieren, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen,
- hilfsweise, festzustellen, dass der Vergleich über die Kostenentscheidung und
- der Rechtsmittelverzicht nichtig seien.
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- Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen. Die Berufung sei hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags nicht rechtzeitig begründet worden. Im Übrigen habe die Berufung keinen
- Erfolg. Dies gelte hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags
- auch unabhängig von der Rechtzeitigkeit ihrer Begründung. Dem Antragsteller
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- fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn er habe wirksam darauf verzichtet, gegen die im Vergleich vom 17. Dezember 2007 getroffenen Regelungen vorzugehen. Der Vergleich sei wirksam. Die Regelungen seien insbesondere weder
- gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGBbg noch nach Nr. 3 dieser Vorschrift nichtig.
- Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleichsvertrages im Sinne
- des § 55 VwVfGBbg hätten vorgelegen. Die im Vergleich aufgenommene Bescheidung des Widerspruchs stelle keinen "Teilerfolg " des Widerspruchsverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 1 VwVfGBbg dar. Sie sei vielmehr untrennbarer
- Bestandteil der im Wege gegenseitigen Nachgebens erzielten einvernehmlichen Regelung zur Beseitigung der ungewissen Sach- und Rechtslage.
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- Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision. Er macht im Wesentlichen geltend, der
- Dienstgerichtshof sei zu Unrecht davon ausgegangen, im Berufungsverfahren
- seien nur Gründe zu berücksichtigen gewesen, die er bis zum 10. Januar 2012
- (Ende der Berufungsbegründungsfrist) vorgebracht habe. Die strengen Regelungen über die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 Sätze 1, 4 und 5
- VwGO gälten nur für die zuzulassende oder zugelassene Berufung, nicht aber
- in Fällen der zulassungsfreien Berufung. Daher hätte der Dienstgerichtshof alle
- bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände beachten müssen.
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- Der Dienstgerichtshof habe nicht berücksichtigt, dass der Bescheid unter
- Nummer 1. des Vergleichs an einem offenkundigen und besonders schweren
- Fehler leide und daher nichtig sei. Grundlegendes Wesensmerkmal eines Vergleichsvertrages nach § 55 VwVfGBbg sei es, dass dieser geschlossen werde,
- anstatt dass ein Verwaltungsakt erlassen werde. In Nummer 1. des Vergleichs
- sei jedoch ein Verwaltungsakt enthalten, und zwar auch hinsichtlich der Kosten-
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- folge für das Widerspruchsverfahren. Der Bescheid verstoße mithin gegen § 54
- Satz 2 VwVfGBbg, was einen besonders schweren Fehler i.S. des § 44 Abs. 1
- VwVfGBbg begründe. Zudem sei der Bescheid auch deshalb nichtig, weil dieser nicht auf einen schriftlichen Vergleichstext zurückzuführen sei (§§ 57, 59
- Abs. 1 VwVfGBbg, § 125 BGB). Aus der Nichtigkeit des Vergleichs folge, dass
- er erst zum 17. Dezember 2007 aus dem richterlichen Dienst ausgeschieden
- sei. Der Dienstgerichtshof hätte damit seinem Anfechtungsbegehren folgen
- müssen, da ein nichtiger Verwaltungsakt bzw. der davon ausgehende Rechtsschein ebenso aufzuheben sei wie ein rechtswidriger Verwaltungsakt.
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- Dem stehe nicht entgegen, dass er auf Rechtsmittel verzichtet habe,
- denn aus der Nichtigkeit des Vergleichs unter Nummer 1. folge die Nichtigkeit
- des Rechtsmittelverzichts.
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- Der Antragsteller beantragt, die Urteile des Dienstgerichtshofs und des
- Dienstgerichts sowie den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November
- 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 aufzuheben, hilfsweise, diesen Bescheid dahingehend zu ändern, dass seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zum 18. Dezember 2007 erfolgt.
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- Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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- Auf seinen Schriftsatz vom 16. August 2013 wird Bezug genommen.
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- Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die zulässige Revision (§ 78 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2
- DRiG) ist unbegründet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 Abs. 2 VwGO).
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- I.
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- 1. Der Dienstgerichtshof hat zutreffend entschieden, dass er - von
- bloßen Ergänzungen abgesehen - nur solche Gründe berücksichtigen musste,
- die der Antragsteller bis zum Ablauf der Begründungsfrist, dem 10. Januar
- 2012, vorgetragen hatte.
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- a) Nach § 83 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der bis
- zum 13. Juli 2011 gültigen Fassung (BbgRiG aF), der wie vom Berufungsgericht im Einzelnen ausgeführt, im Streitfall noch anzuwenden ist, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend u.a. in Verfahren, in
- denen eine Verfügung angefochten wird, durch die ein Richter auf Probe oder
- ein Richter kraft Auftrags entlassen wird (§ 67 Nr. 4 Buchst. d BbgRiG aF). Dies
- bedeutet, dass in derartigen Verfahren die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sind, es sei denn, das Brandenburgische Richtergesetz trifft abweichende Bestimmungen oder die Anwendung von Vorschriften
- der Verwaltungsgerichtsordnung auf dienstgerichtliche Prüfverfahren führt zu
- sinnwidrigen Ergebnissen.
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- b) Nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie vom
- Verwaltungsgericht zugelassen wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Frist gilt auch für eine
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- zulassungsfreie Berufung. Die in allen Verfahrensordnungen enthaltenen Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln dienen der Rechtssicherheit und der
- Verfahrensbeschleunigung; dies sind Ziele, die auch für das dienstgerichtliche
- Prüfungsverfahren beachtlich sind. Da landesrechtlich keine abweichenden
- Bestimmungen getroffen sind, ist daher auch eine zulassungsfreie Berufung
- insoweit unzulässig, als Berufungsgründe nach Ablauf der ggf. verlängerten
- Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 VwGO vorgebracht wurden
- (§ 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).
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- c) Der Antragsteller hat bis zum Ablauf der ihm vom Berufungsgericht
- wiederholt verlängerten Frist zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, die
- in Nummer 1. des Vergleichsvertrages enthaltene Kostenentscheidung - und
- damit auch der in Nummer 2. erklärte Rechtsmittelverzicht - seien nichtig, weil
- sie § 80 Abs. 1 und 3 VwVfGBbg (in der bis zum 16. Juli 2009 geltenden Fassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg; im Folgenden nur: VwVfGBbg) verletzten. Sein Widerspruch sei erfolgreich gewesen,
- so dass ihm zwingend seine notwendigen Aufwendungen, die im Widerspruchsverfahren entstanden seien, hätten erstattet werden müssen. Der Vergleich sei insoweit gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGBbg nichtig. Sach- und Kostenentscheidung hätten nicht vermengt werden dürfen. Die in dem Vergleich
- getroffene Kostenentscheidung hätte nicht durch Verwaltungsakt ergehen und
- Vergleich und Verwaltungsakt hätten nicht verbunden werden dürfen. Es komme auch eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGBbg in Betracht.
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- Der Dienstgerichtshof ist davon ausgegangen, dass sich diese Ausführungen nur auf den 2. Hilfsantrag bezogen hätten und die Berufung bezüglich
- des Hauptantrags und des 1. Hilfsantrags unzulässig sei. Ob diese Auslegung
- zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Dienstgerichtshof hat - un-
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- geachtet des Fristablaufs - das Berufungsbegehren auch hinsichtlich des
- Haupt- und 1. Hilfsantrags überprüft und hat im Ergebnis zutreffend (§ 144
- Abs. 4 VwGO) entschieden, dass der Vergleich vom 17. Dezember 2007 wirksam, der Antragsteller daher mit Wirkung vom 31. Dezember 2006 aus dem
- richterlichen Dienst des Landes Brandenburgs ausgeschieden ist und ihm Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht zu erstatten sind.
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- 2. Der Antragsteller begehrt mit seiner Revision primär (nur noch) die
- Feststellung, dass der unter Nummer 1. des Vergleichs enthaltene Verwaltungsakt und damit insoweit auch der Vergleich nichtig sei. Sein Antrag, die
- geänderte Entlassungsverfügung aufzuheben, zielt nach seinem Vorbringen
- nur darauf ab, den von dem nichtigen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen. Diesem Feststellungsantrag steht nicht entgegen, dass
- der Antragsteller unter Nummer 2. des Vergleichs einen "Rechtsmittelverzicht"
- hinsichtlich dieses Bescheides erklärt hat. Denn der objektive Erklärungswert
- dieser Verzichtserklärung ist nur darauf gerichtet, die Bestandskraft der im Vergleich geänderten Entlassungsverfügung bereits vor Ablauf der maßgeblichen
- Rechtsbehelfs-/Rechtsmittelfrist herbeizuführen. Damit sollte verhindert werden, dass der Antragsteller diesen Bescheid mit der Begründung anficht, seine
- Entlassung aus dem Richterdienst sei insgesamt oder jedenfalls hinsichtlich
- des darin bestimmten Zeitpunkts rechtswidrig. Der Rechtsmittelverzicht kann
- bei verständiger Würdigung jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass
- der Antragsteller nicht berechtigt sein solle, die Nichtigkeit des unter Nummer 1.
- enthaltenen Verwaltungsakts geltend zu machen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 5 B 2085/12, juris Rn. 6). Ebenso
- wie ein Vertragspartner den Vergleichsvertrag trotz Rechtsmittelverzichts anfechten oder dessen Anpassung wegen einer Änderung oder des Wegfalls der
- Geschäftsgrundlage begehren kann (vgl. BVerwGE 143, 335), hindert ein im
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- Vergleich enthaltener Rechtsmittelverzicht nicht, die Nichtigkeit des Vergleichs
- insgesamt oder einzelner Bestimmungen darin geltend zu machen und eine
- entsprechende Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 83 Satz 1 BbgRiG aF i.V.m.
- § 43 Abs. 1 VwGO) zu erheben.
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- 3. Der Dienstgerichtshof ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der
- Vergleich hinsichtlich der Vereinbarungen unter Nummer 1. wirksam ist, weil
- keiner der in § 59 VwVfGBbg abschließend geregelten Nichtigkeitsgründe vorliegt.
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- a) Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGBbg ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
- (unter weiteren Voraussetzungen) nichtig, wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen. Die Beteiligten konnten im
- Streitfall einen Vergleichsvertrag schließen, weil unklar war, ob die erneuten
- dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers dessen Entlassung aus dem richterlichen Dienst rechtfertigten und diese Ungewissheit auch nicht in absehbarer
- Zeit, sondern erst nach Abschluss eines erneuten gerichtlichen Verfahrens hätte beseitigt werden können. Der Antragsgegner durfte auch im Einvernehmen
- mit dem Antragsteller unter Nummer 1. des Vergleichs die angefochtene Entlassungsverfügung in der Weise ändern, dass der Entlassungszeitpunkt auf
- den 31. Dezember 2006 bestimmt wurde. Bestandteil eines Vertrags kann die
- Verpflichtung der beteiligten Behörde sein, einen Verwaltungsakt zu erlassen.
- Sie kann jedoch auch den Verwaltungsakt zugleich mit ihrer Vertragserklärung
- verlautbaren (BVerwGE 143, 335 Rn. 43). Zwar ist Wesensmerkmal des Verwaltungsakts, dass die Behörde die Regelung einseitig kraft ihrer Hoheitsmacht
- trifft. Der Vertrag bietet dem Verwaltungsakt jedoch einen zusätzlichen Rechtsgrund, wenn er vom anderen Vertragspartner - wie hier - akzeptiert wird und
- dieser überdies auf Rechtsmittel verzichtet (BVerwGE 143, 335 Rn. 43).
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- b) Auch die in diesem Verwaltungsakt enthaltene Bestimmung, nach der
- Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstattet werden, war im Wege des
- Vergleichs zulässig, denn sie diente dazu, die Auseinandersetzung zwischen
- den Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung endgültig zu
- bereinigen und den Rechtsfrieden herzustellen. Gegenstand des Nachgebens
- im Wege des Vergleichs kann jede rechtlich zulässige Leistung sein (Dolderer
- in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 106 Rn. 24; Posser/Wolff/Brüning, VwGO, 2. Aufl., § 106 Rn. 1). Ungeachtet der Frage, ob
- überhaupt ein derartiger Anspruch besteht, kann sich ein Beteiligter verpflichten, Kosten, die er in einem Verwaltungsverfahren zur Rechtsverfolgung oder
- Rechtsverteidigung aufgewendet hat, gegenüber dem Vertragspartner nicht
- geltend zu machen. Sind sich die Beteiligten hierüber einig, kann die Behörde
- einen derartigen Ausspruch auch in den Verwaltungsakt aufnehmen.
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- Ein derartiger Verwaltungsakt ist wirksam. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg
- steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die darin für das erfolgreiche Widerspruchsverfahren bestimmte Erstattungspflicht der Behörde für einen Vergleich nicht gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 80 Rn. 18; Kallerhoff
- in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 80 Rn. 5, 52 mwN). Es handelt sich nicht um
- einen "Teilerfolg" i.S. dieser Vorschrift. Daher sind Kosten des Widerspruchsverfahrens von der Behörde selbst dann nicht zu erstatten, wenn hierüber im
- Vergleich keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde.
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- c) Da der unter Nummer 1. des Vergleichs enthaltene Verwaltungsakt
- weder nichtig noch erkennbar rechtswidrig war, greifen auch die Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfGBbg nicht. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wurde der Vergleichsvertrag schriftlich geschlossen und
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-
- ist daher auch nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftlichkeitsgebot des § 57
- VwVfGBbg i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfGBbg, § 125 BGB nichtig.
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- II.
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- Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154
- Abs. 2 VwGO.
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- Bergmann
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- Safari
-
- Heger
-
- Drescher
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- Krüger
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- Vorinstanzen:
- LG Cottbus, Entscheidung vom 15.07.2010 - 32 DG 8/08 OVerwG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2012 - DGH Bbg 4.12 -
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