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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- RiZ(R) 2/08
- vom
- 16. Oktober 2008
- in dem Prüfungsverfahren
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- DRiG §§ 6 Abs. 3, 62 Nr. 4 e
- Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach
- § 62 Nr. 4 e DRiG i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten.
- BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 16. Oktober 2008 - RiZ(R) 2/08
- Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht Hamm
- Dienstgericht beim Landgericht Düsseldorf
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- des Justizamtmanns
- Antragsteller und Revisionskläger,
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- gegen
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- das Land
- Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
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- wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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- Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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- Dr. Rissing-van Saan,
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- die
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- Richter
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- am
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- Bundesgerichtshof
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- Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
- für Recht erkannt:
- Die Revision des Antragstellers wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
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- Der Antragsteller, ein Justizamtmann, ist als Rechtspfleger am Amtsgericht W.
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- tätig. Er wendet sich mit vor dem Dienstgericht für Richter erhobe-
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- nen Anträgen gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht.
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- Mit Schreiben vom 1. März 2005 teilte die Direktorin des Amtsgerichts
- dem Antragsteller unter dem Betreff "Prüfung von Betreuungen, Vormundschaften pp., in denen ein Vermögen von mehr als 200.000 Euro verwaltet wird" mit,
- sie habe in verschiedenen Verfahren zur Kenntnis nehmen müssen, dass der
- Antragsteller die Verfahrensbeteiligten um Zustimmung zur Einsicht durch den
- Präsidenten des Landgerichts D.
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- ersuche. Dieser Zustimmung bedürfe
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- es nicht. Sie forderte den Antragsteller auf, derartige Zustimmungsanfragen an
- die Verfahrensbeteiligten umgehend zu unterlassen und etwaige zur Prüfung
- anstehende Betreuungsakten ungeachtet einer nachgefragten, aber nicht erteilten Zustimmung unverzüglich weiterzuleiten.
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- Mit Disziplinarverfügung vom 24. August 2005 erteilte der Präsident des
- Landgerichts D.
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- in anderem Zusammenhang einen Verweis.
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- Mit Schriftsatz vom 18. März 2006 hat sich der Antragsteller an das
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- Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf mit den Anträgen gewandt,
- gemäß § 26 Abs. 3 DRiG festzustellen, dass
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- a) die Disziplinarverfügung der Direktorin des Amtsgerichts W.
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- nach
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- Maßgabe des Beamten- und Disziplinarrechts des Landes NRW unvereinbar
- mit der sachlichen Unabhängigkeit - Art. 97 Abs. 1 GG/§ 9 RPflG - des als nicht
- hauptamtlich und planmäßig angestellten Einzelrichters im richterlichen Verwendungsamt tätigen Klägers ist, und zwar als eine mit der sachlichen Unabhängigkeit unvereinbare Maßnahme an sich und als unzulässige Disziplinarmaßnahme nach § 26 Abs. 2 DRiG insbesondere,
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- b) die unter dem 1. März 2005 auf Aufforderung des Vizepräsidenten des
- Landgerichts D.
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- unter Androhung der Einleitung von disziplinarischen
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- Maßnahmen erlassene dienstliche Anweisung, ab sofort in Betreuungs- und
- vormundschaftsgerichtlichen Angelegenheiten es zu unterlassen, den Beteiligten nach Maßgabe des Gesetzes und der Verfassung rechtliches Gehör und ein
- faires Verfahren zu gewähren, unvereinbar mit der sachlichen Unabhängigkeit
- des Klägers ist.
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- Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag mit Gerichtsbescheid vom
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- 19. Juli 2006 als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller fehle für einen Antrag nach § 26 Abs. 3
- DRiG die Befugnis, denn die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes gälten nur für Berufsrichter. Zu diesem Personenkreis gehöre der Antragsteller
- nicht.
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- Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom
- 16. November 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof
- auf den Bescheid des Dienstgerichts Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Antragsteller könne durch die angefochtenen Maßnahmen schon
- deshalb nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt sein, weil ihm diese
- in seiner Eigenschaft als Rechtspfleger nicht zustehe. Der Gesetzgeber habe
- zwar deutlich gemacht, dass dem Rechtspfleger eine besondere, der des Richters in gewissem Umfang vergleichbare Rechtsstellung zukomme. Es fehle ihm
- aber die für die Rechtsstellung des Richters charakteristische persönliche Unabhängigkeit, da er dienstrechtlich auch bei der Wahrnehmung richterlicher Geschäfte Beamter des gehobenen Dienstes bleibe.
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- Mit der Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er
- macht im Wesentlichen geltend, der Rechtspfleger sei in der Gesetzgebung wie
- in der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem sachlich unabhängigen Richter gleichgestellt. Auf ihn fänden alle zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit vom einfachen Gesetzgeber geschaffenen Schutzvorschriften unmittelbar
- Anwendung.
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- Der Antragsteller beantragt,
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- die angefochtene Entscheidung aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden oder die Sache an den Dienstgerichtshof für Richter zurückzuverweisen.
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- Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Revisionsschrift vom
- 10. März 2008 Bezug genommen.
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- Der Antragsgegner beantragt,
- die Revision zurückzuweisen.
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- Wegen seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 22. April 2008
- verwiesen.
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- Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Prüfungsantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig
- zurückgewiesen, weil ihm die Antragsbefugnis fehlt. Ein Rechtspfleger ist nicht
- befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 62 Nr. 4 e DRiG, § 37 Nr. 4 e
- LRiG NW i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten.
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- I.
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- Das Dienstgericht für Richter ist nach Maßgabe des § 62 Nr. 4 e DRiG,
- § 37 Nr. 4 e LRiG NW zuständig für Anfechtungen einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG. Der Anfechtung nach § 26
- Abs. 3 DRiG liegt die Behauptung eines Richters zugrunde, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Vorschriften des Gesetzes gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für
- Berufsrichter, § 2 DRiG, vgl. auch § 1 LRiG NW. Berufsrichter im Sinne des
- Deutschen Richtergesetzes kann nur derjenige sein, der in einem öffentlichrechtlichen Richterverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags zum Bund oder zu einem Land steht, § 3 und § 8 DRiG. Berufsrichter werden durch Aushändigung einer Urkunde ernannt, § 17 DRiG. Dazu gehören
- Rechtspfleger nicht. Das Deutsche Richtergesetz trifft keine Bestimmung, dass
- Rechtspfleger Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG anfechten können. Dass Rechtspfleger sachlich unabhängig und nur an das Gesetz
- gebunden sind, § 9 RPflG, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG.
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- Auf die Erwägungen des Antragstellers zur sachlichen Unabhängigkeit
- des Rechtspflegers (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1991 - 2 B
- 19/91, zitiert nach juris) kommt es, wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben,
- für die Zulässigkeit des Antrags vor dem Dienstgericht für Richter nicht an.
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- Der vom Dienstgericht für Richter angeregten Verweisung an das Verwaltungsgericht hat sich der Antragsteller widersetzt.
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- II.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit
- § 154 VwGO.
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- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
- 5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
- Rissing-van Saan
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- Kniffka
- Fischer
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- Joeres
- Mayen
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2006 - DG 1/2006 OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 DGH 4/06 -
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