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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. LwZR 3/07
  4. vom
  5. 23. November 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November
  9. 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
  10. Dr. Lemke, Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Siebers
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats, Senat für Landwirtschaftssachen, des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 2007 wird
  13. zurückgewiesen.
  14. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
  15. von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
  16. nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  17. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung, durch die der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden wäre. Zwar hat das Berufungsgericht zunächst die Auffassung vertreten, die von dem Kläger erklärte Aufrechnung sei unzulässig. Indem es sich dann von dessen Argumenten hat überzeugen lassen und im Urteil von der Zulässigkeit
  18. der Aufrechnung ausgeht, hat es ihn zwar damit "überrascht",
  19. dass es seiner Rechtsauffassung entgegen früheren Hinweisen
  20. gefolgt ist. Darin liegt aber keine Verletzung von Verfahrensrechten, sondern das Berufungsgericht hat damit gerade dem Anliegen
  21. des Klägers entsprochen. Es bedurfte auch keines gerichtlichen
  22. Hinweises dahin, dass die nunmehr als zulässig eingestufte Aufrechnung unbegründet sei, da die vorgelegte Abrechnung kein
  23. Guthaben zugunsten des Klägers ausweise. Denn auf diesen
  24. Schlüssigkeitsmangel hatte bereits der Beklagte hingewiesen, und
  25. es war nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger diesen Einwand
  26. falsch aufgenommen haben könnte.
  27. -3-
  28. Der Kläger trägt
  29. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  30. die
  31. Der Gegenstandswert
  32. 204.516,74 €.
  33. Krüger
  34. Kosten
  35. des
  36. des
  37. Beschwerdeverfahrens
  38. Beschwerdeverfahrens
  39. Lemke
  40. Vorinstanzen:
  41. AG Wittlich, Entscheidung vom 06.04.2005 - 12 Lw 11/04 OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 U 651/05 Lw -
  42. beträgt
  43. Czub