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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. KZR 40/11
  4. vom
  5. 9. Oktober 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den
  8. Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Löffler
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
  12. in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
  13. vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
  14. grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
  15. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
  16. Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  17. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde nicht nur die
  18. Rückzahlung der erhaltenen Nettoentgelte, sondern auch die Erstattung
  19. der darauf gezahlten Mehrwertsteuer, ist rechtlich nicht unbedenklich,
  20. erfüllt aber jedenfalls nicht die Voraussetzungen, unter denen die
  21. Revision zugelassen werden könnte.
  22. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
  23. 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  24. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
  25. ZPO).
  26. Streitwert: 30.000.000 €
  27. Tolksdorf
  28. Meier-Beck
  29. Strohn
  30. Raum
  31. Löffler
  32. Vorinstanzen:
  33. LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2005 - 91 O (Kart) 230/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11 -