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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- KZR 40/11
- vom
- 9. Oktober 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den
- Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Löffler
- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
- vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
- grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
- Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde nicht nur die
- Rückzahlung der erhaltenen Nettoentgelte, sondern auch die Erstattung
- der darauf gezahlten Mehrwertsteuer, ist rechtlich nicht unbedenklich,
- erfüllt aber jedenfalls nicht die Voraussetzungen, unter denen die
- Revision zugelassen werden könnte.
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
- ZPO).
- Streitwert: 30.000.000 €
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- Tolksdorf
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- Meier-Beck
- Strohn
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- Raum
- Löffler
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2005 - 91 O (Kart) 230/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11 -
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