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- BUNDESGERICHTSHOF
- KZR 28/00
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- BESCHLUSS
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- 11. Dezember 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2001 durch den
- Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
- Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm
- beschlossen:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des
- Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2000 wird nicht
- angenommen.
- Die Rechtssache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Die
- Revision des Klägers hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nicht
- angenommen, weil unter den besonderen Umständen des konkreten
- Einzelfalls die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung
- treuwidrig ist. Das Rechtsmittel wirft auch keine Fragen von
- grundsätzlicher Bedeutung auf.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander
- aufgehoben.
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- Streitwert: 1.427.683,44 DM
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- Hirsch
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- Melullis
- Ball
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- Goette
- Bornkamm
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