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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- KZB 11/03
- vom
- 23. November 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der
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- Kartellsenat des
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- Bundesgerichtshofs
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- Bundesgerichtshofs hat
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- Prof. Dr. Hirsch
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- und
-
- die
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- durch
- Richter
-
- den
-
- Präsidenten des
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- Prof. Dr. Goette,
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- Ball,
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- Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
- am 23. November 2004
- beschlossen:
- Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz
- gemäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober
- 2003 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- Die
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- Erinnerung
-
- gegen
-
- den
-
- Ansatz
-
- der
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- Gerichtskosten
-
- des
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- Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Der Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003,
- durch den dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt
- worden sind, ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers wirksam. Die Höhe
- der angesetzten Gerichtsgebühr ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GKG a.F. und wird mit
- der Erinnerung auch nicht in Zweifel gezogen.
- Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG a.F.).
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- Hirsch
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- Goette
- Bornkamm
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- Ball
- Raum
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