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217 lines
14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. KVR 30/07
  4. Verkündet am:
  5. 29. April 2008
  6. Walz
  7. Justizamtsinspektor
  8. als Urkundsbeamter
  9. der Geschäftsstelle
  10. in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
  11. Nachschlagewerk: ja
  12. BGHZ
  13. : ja
  14. BGHR
  15. : ja
  16. Organleihe
  17. EnWG § 75 Abs. 4
  18. Werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 EnWG von der
  19. Landesregulierungsbehörde wahrgenommen, ist für die örtliche Zuständigkeit des
  20. Beschwerdegerichts nach § 75 Abs. 4 EnWG deren Sitz maßgeblich, auch wenn
  21. sich das betreffende Land für die Wahrnehmung der in seine Zuständigkeit fallenden Regulierungsaufgabe im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur bedient.
  22. BGH, Beschl. v. 29. April 2008 – KVR 30/07 – OLG Düsseldorf
  23. -2Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  24. vom 4. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
  25. Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff
  26. beschlossen:
  27. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
  28. 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2007
  29. aufgehoben.
  30. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  31. über die bislang angefallenen Kosten und Auslagen, an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen verwiesen.
  32. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
  33. Gründe:
  34. I.
  35. 1
  36. Die Antragstellerin stellte bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten für den Gasnetzzugang. Diesen Antrag lehnte die Bundesnetzagentur „in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für das
  37. Land Bremen“ durch Beschluss vom 29. November 2006 teilweise ab. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 1. Dezember 2006 zugestellt. Er enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach „die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur … einzureichen ist; es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei
  38. dem Oberlandesgericht Düsseldorf (…) eingeht“.
  39. -3Die Antragstellerin hat am 3. Januar 2007 per Telefax Beschwerde bei der
  40. 2
  41. Bundesnetzagentur eingelegt. Nachdem die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei, hat die Antragstellerin
  42. die Verweisung des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht Bremen
  43. und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, dem die Bundesnetzagentur die Verfahrensakten vorgelegt
  44. hat, hat den Verweisungsantrag und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat es als unzulässig
  45. verworfen (WuW/E DE-R 2064). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
  46. Antragstellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat. Die Bundesnetzagentur tritt der Rechtsbeschwerde entgegen.
  47. II.
  48. 3
  49. Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für unzulässig, da die Antragstellerin schuldhaft die am 2. Januar 2007 ablaufende Beschwerdefrist versäumt
  50. habe. Die Einlegung der Beschwerde am 3. Januar 2007 sei verspätet, weil die
  51. Rechtsmittelbelehrung zutreffend das Oberlandesgericht Düsseldorf als zuständiges Beschwerdegericht bezeichnet habe, bei dem die Rechtsbeschwerde eingelegt werden könne. Zwar falle die Genehmigung der Entgelte in die Zuständigkeit
  52. der Landesregulierungsbehörde, weil durch das Gasnetz der Antragstellerin weniger als 100.000 Kunden versorgt würden. Für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes habe der Bund jedoch aufgrund eines Verwaltungsabkommens dem
  53. Land Bremen im Wege der Organleihe die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt. Diese – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Kooperationsform führe dazu,
  54. dass die gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der Bundesnetzagentur anknüpfe.
  55. Diese nehme funktionell die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im eigenen
  56. Namen wahr. Es entspreche dem Zweck der vom Energiewirtschaftsgesetz gewollten Zuständigkeitskonzentration, die Bundesnetzagentur im Falle einer solchen Wahrnehmungszuständigkeit für eine Landesregulierungsbehörde ihrerseits
  57. -4selbst als Regulierungsbehörde im Sinne des § 75 Abs. 4 EnWG anzusehen. So
  58. könnten auch widerstreitende Entscheidungen weitgehend ausgeschlossen werden.
  59. 4
  60. Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin habe gleichfalls keinen Erfolg, weil in der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten keine ausreichende Fristenausgangskontrolle gewährleistet gewesen sei.
  61. III.
  62. 5
  63. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
  64. 6
  65. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht verspätet, weil die in der angefochtenen Entscheidung der Bundesnetzagentur enthaltene Rechtsmittelbelehrung sachlich unrichtig war. In der Rechtsmittelbelehrung hätte nicht das Oberlandesgericht Düsseldorf, sondern das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen
  66. als das zur Entscheidung berufene Beschwerdegericht bezeichnet werden müssen.
  67. 7
  68. a) Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 75 Abs. 4 EnWG
  69. nach dem Sitz der Regulierungsbehörde. Sitz der Landesregulierungsbehörde für
  70. das Land Bremen ist Bremen. Demnach ist das Oberlandesgericht Bremen nach
  71. § 75 Abs. 4 EnWG als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen.
  72. 8
  73. -5b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wird die gerichtliche
  74. Zuständigkeit nicht durch das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 3. November 2005
  75. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen
  76. (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, ABl. 2005, 873) beeinflusst.
  77. 9
  78. aa) Im Rahmen des vorgenannten Verwaltungsabkommens ist eine Organleihe vereinbart, die aus verwaltungspraktischen und ökonomischen Erwägungen
  79. einer Entlastung der Landesbehörden Bremens dienen soll (Art. 1 Abs. 2). Danach
  80. stellt der Bund dem Land Bremen im Wege einer Organleihe die Bundesnetzagentur zur Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz zur Verfügung. Zu diesen Verwaltungsaufgaben gehört die Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Im Rahmen der ihr
  81. übertragenen Verwaltungsaufgaben führt die Bundesnetzagentur nicht nur das eigentliche Verwaltungsverfahren und trifft die abschließende Entscheidung; sie
  82. vollstreckt auch die von ihr erlassenen Verwaltungsakte und „vertritt“ die Landesregulierungsbehörde im Rechtsbehelfsverfahren.
  83. 10
  84. bb) Aufgrund dieses Verwaltungsabkommens (vgl. hierzu Holznagel/Göge/
  85. Schumacher, DVBl. 2006, 471, 475) wird die Bundesnetzagentur nicht originär zuständig. Das Verwaltungsabkommen bedient sich des hergebrachten Instituts der
  86. Organleihe, wobei es ausdrücklich (Art. 1 Abs. 1) auf diesen Rechtsbegriff Bezug
  87. nimmt. Die Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen
  88. Rechtsträgers wahrzunehmen, weil dieser auf der betreffenden Verwaltungsebene
  89. aus Zweckmäßigkeitsgründen keine personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung vorhält. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig,
  90. dessen Weisungen es grundsätzlich unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden (BVerfGE
  91. 63, 1, 31; BGH, Urt. v. 2.2.2006 – III ZR 159/05, NVwZ 2006, 1084, 1085 Tz. 16;
  92. BVerwG, Urt. v. 13.2.1976 – VII A 4/73, NJW 1976, 1468, 1469).
  93. -6Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in einem Fall, in dem aufgrund
  94. 11
  95. eines Verwaltungsabkommens eine Bundesbehörde im Wege der Organleihe Aufgaben der Landesverwaltung übernommen hatte, diese Bundesbehörde als in die
  96. Verwaltungsstruktur des Landes eingebettetes Organ des Landes angesehen, das
  97. Landesaufgaben ausführt (BVerwG NJW 1976, 1468, 1469). Die nach der Verwaltungsvereinbarung Landesaufgaben wahrnehmende Bundesbehörde sei als Organ des Landes zu behandeln. Die Tätigkeit der entliehenen Bundesbehörde stelle im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenbereichs reine Landesverwaltung
  98. dar (BVerwG NJW 1976, 1468, 1469).
  99. 12
  100. Wesentliches Merkmal einer Organleihe, bei der sich ein Land eine Behörde
  101. des Bundes „leiht“, ist somit, dass die entliehene Bundesbehörde – soweit sie
  102. Aufgaben der Landesverwaltung ausführt – funktionell in die Landesverwaltung
  103. eingegliedert wird. Die gesetzliche Zuständigkeit des Landes bleibt dabei unberührt. Es werden keine Kompetenzen vom Land auf den Bund verlagert; „verlagert“ werden vielmehr personelle und sächliche Verwaltungsmittel vom Bund auf
  104. das entleihende Land (BVerfGE 63, 1, 32 f.). Die Bundesnetzagentur als entliehene Behörde nimmt für das Land Bremen die energiewirtschaftliche Regulierungsaufgabe wahr und wird insoweit in die Verwaltungsstrukturen des Landes Bremen
  105. eingebettet. Dies spiegelt auch das Verwaltungsabkommen wider. Dort ist in Artikel 2 bestimmt, dass die als Fachaufsicht ausgestaltete Aufsicht dem Senator für
  106. Bau, Umwelt und Verkehr des Landes Bremen obliegt. Dabei ist – soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine speziellen Regelungen enthält – das Haushalts-,
  107. Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Bremen anzuwenden (Art. 3).
  108. 13
  109. -7cc) Die durch das Verwaltungsabkommen begründete Organleihe ändert mithin nichts daran, dass die Regulierungsentscheidung ein Hoheitsakt einer Bremer
  110. Landesbehörde ist. Soweit die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für
  111. die Freie Hansestadt Bremen handelt, ist ihr Sitz infolge ihrer Eingliederung in die
  112. Bremer Landesverwaltung in Bremen. Der Rückgriff auf personelle und sächliche
  113. Verwaltungsmittel der Bundesbehörde lässt den maßgeblichen Sitz der Landesregulierungsbehörde unberührt. Dass auch im Streitfall eine andere Anknüpfung
  114. vom Land Bremen nicht gewollt war, wird dadurch verdeutlicht, dass der Senat der
  115. Freien Hansestadt Bremen ungeachtet der mit dem Bund vereinbarten Organleihe
  116. den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr zur für das Land Bremen zuständigen
  117. Regulierungsbehörde bestimmt hat (§ 1 der Bekanntmachung über die nach dem
  118. Energiewirtschaftsgesetz zuständige Behörde, ABl. Bremen 2005, S. 873).
  119. 14
  120. c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts rechtfertigt es auch
  121. keine abweichende Beurteilung, dass eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration sinnvoll und zweckmäßig erscheint. Solche Korrekturen können nur vorgenommen werden, wenn hierfür ein entsprechender Auslegungsspielraum besteht.
  122. Daran fehlt es jedoch in Anbetracht der allein auf den Sitz der zuständigen Behörde abstellenden Regelung des § 75 Abs. 4 EnWG. Im Übrigen können die vom
  123. Beschwerdegericht angeführten Regelungen (§§ 91, 92 GWB; § 106 EnWG) die
  124. von ihm angenommene Zuständigkeitskonzentration nicht rechtfertigen. Die Verlagerung der Kartell- und Energiewirtschaftsrechtssachen auf die Ebene der Oberlandesgerichte kann für die hier zu beurteilende Frage ebenso wenig fruchtbar
  125. gemacht werden wie Konzentrationsbestimmungen, die innerhalb eines Landes
  126. gelten, wie etwa die Konzentration der kartellrechtlichen Streitigkeiten auf das
  127. Oberlandesgericht Düsseldorf für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie sind weder
  128. für das Verhältnis der Länder zueinander noch gegenüber dem Bund aussagekräftig. Aus den angeführten Bestimmungen lässt sich deshalb nichts herleiten, wenn
  129. es um die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei der Einbeziehung einer Bundesbehörde im Rahmen der Organleihe geht.
  130. -8Gleichfalls unergiebig für eine Auslegung im Sinne des Beschwerdegerichts
  131. 15
  132. ist die Zuständigkeitsbestimmung für die gerichtliche Überprüfung des Monitoring
  133. (§ 51 EnWG). Nach der hierzu getroffenen ausdrücklichen Regelung des § 75
  134. Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 EnWG wurde mit der gerichtlichen Kontrolle sämtlicher
  135. Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Monitoring das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht betraut, mithin also das Oberlandesgericht Düsseldorf. Damit sollte ein Gleichklang hinsichtlich der gerichtlichen
  136. Überprüfung zwischen den Verfügungen der Bundesnetzagentur und denen des
  137. übergeordneten Bundesministeriums hergestellt werden (Salje, EnWG, § 75
  138. Rdn. 35), wobei wegen der Identität der Thematik und im Hinblick auf den wegen
  139. der häufigen Befassung dort entwickelten Sachverstand die Wahl auf das Oberlandesgericht Düsseldorf fiel. Dieser gesetzlich geregelte Spezialfall, der sich auf
  140. den Rechtsschutz gegen Maßnahmen von Bundesbehörden bezieht, ist weder
  141. generell verallgemeinerungsfähig noch auf den vorliegenden Fall übertragbar.
  142. 16
  143. Der Gesetzgeber hat durch das Nebeneinander von Bundesnetzagentur und
  144. Landesregulierungsbehörden, das zu den wesentlichen Streitfragen im Gesetzgebungsverfahren gezählt hatte (vgl. Salje, EnWG, § 54 Rdn. 5 ff.), auch unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeiten bewusst in Kauf genommen. Eine Konzentration der Zuständigkeit mag sinnvoll sein. Es mag viel dafür sprechen, eine
  145. Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf zumindest in den Fällen zu begründen, in denen der Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe die Wahrnehmung der Aufgaben einer Landesregulierungsbehörde übertragen wurde. Hierfür müsste aber der nach § 106 Abs. 2 EnWG i.V. mit § 92 Abs. 2 GWB vorgezeichnete Weg beschritten und ein entsprechender Staatsvertrag abgeschlossen
  146. werden.
  147. 17
  148. -92. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirkt, dass die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden kann. Die Regelungen über die
  149. Rechtsmittelbelehrung nach der Verwaltungsgerichtsordnung, mithin auch § 58
  150. Abs. 2 Satz 1 VwGO (Salje, EnWG, § 73 Rdn. 8), sind hier anzuwenden, weil § 73
  151. Abs. 1 EnWG eine solche Belehrung vorsieht und weder das Energiewirtschaftsgesetz noch die danach (§ 85 Nr. 2 EnWG) in Bezug genommene Zivilprozessordnung Vorschriften über den Inhalt von Rechtsmittelbelehrungen und die Folgen
  152. unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen enthalten. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO
  153. hat ein Belehrungsfehler zur Folge, dass die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt wird. Dies gilt auch hier, obwohl der vorliegende Belehrungsfehler nicht dazu
  154. geführt hat, dass die Antragstellerin ihren Rechtsbehelf nicht rechtzeitig bei der
  155. Bundesnetzagentur angebracht hat. Denn die Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO
  156. setzt einen derartigen Kausalzusammenhang nicht voraus (BVerwGE 81, 81, 84).
  157. - 10 IV.
  158. 18
  159. Der Senat verweist das Verfahren unmittelbar an das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Bremen. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die
  160. bisher angefallenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
  161. Verfahrensbeteiligten. Die bisher angefallenen Kosten sind entsprechend § 281
  162. Abs. 3 Satz 1 ZPO als Teil der Kosten zu behandeln, die im Verfahren vor dem
  163. Oberlandesgericht Bremen entstehen.
  164. Bornkamm
  165. Raum
  166. Strohn
  167. Meier-Beck
  168. Kirchhoff
  169. Vorinstanz:
  170. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2007 - VI-3 Kart 2/07 (V) -