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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IXa ZB 236/03
  4. vom
  5. 19. März 2004
  6. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den
  10. Richter Zoll
  11. am 19. März 2004
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 2003 wird auf Kosten der
  15. Gläubigerin zurückgewiesen.
  16. Der Antrag der Gläubigerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
  17. wird abgelehnt.
  18. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. Die Rechtspflegerin hat der Gläubigerin durch Beschluß vom 23. Januar
  22. 2003 Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich des
  23. Landgerichts Dortmund in das bewegliche Vermögen im Bezirk des Vollstrekkungsgerichts Hamm einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts hat sie abgelehnt, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Das Landgericht hat die
  24. dagegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und zur Begrün-
  25. - 3 -
  26. dung ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer besteht im
  27. Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen. Ein solcher
  28. liegt hier nicht vor. Die Gläubigerin kann sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle
  29. des für ihren Wohnsitz (T.
  30. ) zuständigen Amtsgerichts (Amtsgericht S.
  31. )
  32. bedienen. Die Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin sind nicht mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, die nicht durch Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht hätten geklärt werden
  33. können. Aufgrund der Erklärung der Gläubigerin über ihre persönlichen und
  34. wirtschaftlichen Verhältnisse geht die Kammer davon aus, dass es der Gläubigerin durchaus möglich wäre, die Kosten für eine Hin- und Rückfahrt von T.
  35. nach S.
  36. mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzubringen, um die Rechtsan-
  37. tragsstelle des Amtsgerichts S.
  38. aufzusuchen." Das Landgericht hat die
  39. Rechtsbeschwerde zugelassen.
  40. II.
  41. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch
  42. im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
  43. a) Die Rechtsbeschwerde hält die Begründung, mit der das Landgericht
  44. die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2
  45. ZPO verneint hat, für unzureichend. Der Ausgangspunkt des Landgerichts, im
  46. Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung bestehe ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen, sei
  47. unzutreffend. Ob ein Fall der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen vorliege, der eine Einzelfallprüfung erfordere, sei dem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Das Landgericht habe keine Einzel-
  48. - 4 -
  49. fallprüfung vorgenommen. Es hätte der Antragstellerin einen rechtlichen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO geben müssen, dann hätte diese zu Art und
  50. Umfang der voraussichtlich notwendig werdenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgetragen. Das Landgericht habe auch den Inhalt des zu vollstrekkenden gerichtlichen Vergleichs nicht gewürdigt, wonach der geschuldete Betrag insgesamt nur fällig sei, wenn der Schuldner mit einer Ratenzahlung länger als 14 Tage in Rückstand gerate. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin Jugoslawin sei und nur gebrochen Deutsch spreche.
  51. b) Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Ausgangspunkt der
  52. angefochtenen Entscheidung nicht zutrifft, wie der Senat bereits wiederholt
  53. ausgesprochen hat (Beschlüsse v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003,
  54. 3136, v. 10. Oktober 2003 - IXa ZA 7/03; v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03).
  55. Die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts hält hier jedoch im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand. Die Gläubigerin hatte einen konkreten Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt; hierfür wurde die Beiordnung eines Rechtsanwalts versagt. Sofern in Zukunft weitere Zwangsvollstrekkungshandlungen erforderlich werden, ist es der Gläubigerin unbenommen,
  56. einen erneuten Antrag zu stellen. Der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstrekkungsauftrag läßt tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht erkennen;
  57. dies hat die Gläubigerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2003
  58. grundsätzlich eingeräumt. Die mit jedem Vollstreckungsauftrag für einen Laien
  59. verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten rechtfertigen nach
  60. der Rechtsprechung des Senats gerade nicht die unterschiedslose Beiordnung
  61. eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren. Auch der Eintritt der
  62. in dem Vergleich enthaltenen Bedingung für den Eintritt der Fälligkeit der Gesamtsumme, nämlich der Rückstand mit einer monatlichen Rate um mehr als
  63. - 5 -
  64. 14 Tage, ist für einen Laien einfach festzustellen. Der Umstand, daß die Gläubigerin Jugoslawin ist und nur gebrochen Deutsch spricht, könnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts allenfalls dann erforderlich machen, wenn feststünde, daß eine Unterstützung durch die Rechtsberatungsstelle nicht möglich wäre. Mit dem Umstand, daß die Gläubigerin zum Aufsuchen der Rechtsberatungsstelle Fahrtkosten aufzuwenden hätte, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt.
  65. 2. Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsbeschwerde
  66. aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
  67. 114 ZPO).
  68. Kreft
  69. Raebel
  70. Roggenbuck
  71. v. Lienen
  72. Zoll