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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IXa ZB 118/03
  4. vom
  5. 15. April 2003
  6. in dem Zwangsversteigerungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen
  10. Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
  11. am 15. April 2003
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Februar
  14. 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
  15. Gründe:
  16. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom
  17. 17. Februar 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte
  18. können nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder als Beschwerdegericht entschieden hat. Hatte das Oberlandesgericht hingegen bereits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eine weitere
  19. Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht statt.
  20. Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober
  21. 2002 - 81 T 915/02 - gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie we-
  22. - 3 -
  23. der nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
  24. Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH,
  25. Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim
  26. Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
  27. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft
  28. (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
  29. Kreft
  30. Raebel
  31. Kessal-Wulf
  32. von Lienen
  33. Roggenbuck