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- BUNDESGERICHTSHOF
- IX ZR 92/99
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- BESCHLUSS
- vom
- 8. November 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
- am 8. November 2001
- beschlossen:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
- Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar
- 1999 wird nicht angenommen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Streitwert für die Revisionsinstanz: 111.551,43 DM.
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- Gründe:
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- Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Endergebnis
- richtig entschieden.
- Die bis zum Jahre 1993 gezahlten Pauschalhonorare kann der Kläger
- schon deshalb nicht zurückverlangen, weil das zugrundeliegende Vertragsverhältnis (Auftrag vom 14. Januar 1975) nach der Rechtsprechung des Senats
- (BGHZ 115, 382, 386; vgl. ferner Zugehör, WM Sonderbeilage Nr. 4/2000,
- S. 4 f) als Dienstvertrag einzuordnen ist, der eine Geschäftsbesorgung zum
- Gegenstand hat. Der Vertrag ist erst nach der letzten Zahlung gekündigt wor-
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- den. Die entsprechend dem Auftrag auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene
- Vergütung kann nach Lage des Falles für den abgelaufenen Zeitraum aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurückgefordert werden.
- Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. Senat aaO S. 390) wegen des vom Kläger erbrachten eigenen Arbeitsaufwandes
- sowie der Honorarzahlungen an Dritte scheidet nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten und zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren zu
- unterstellenden Sachverhalt aus. Aus den im Tatbestand des Berufungsurteils
- zitierten und ergänzend in Bezug genommenen Schreiben des Klägers vom
- 18. Februar 1997, 3. März 1997, 5. März 1997 und 27. März 1997 ergibt sich,
- daß der Kläger trotz der erst am 20. Januar 1997 erzielten Einigung gegen die
- ihm obliegende Unterstützungspflicht verstoßen und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vergleichs letztlich selbst verhindert hat.
- Kreft
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- Stodolkowitz
- Raebel
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- Ganter
- Kayser
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