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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 91/02
- vom
- 2. Juni 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 2. Juni 2005
- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 2002 wird zurückgewiesen.
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- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 280.441,72 Euro.
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- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
- wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO zulässig.
- Sie ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe des
- § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt hat. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung
- hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige
- und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Die vom Kläger aufgewor-
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- fene Frage nach Beweiserleichterungen für den Nachweis einer inkongruenten
- Deckung im Rahmen der Anfechtungstatbestände des § 31 Nr. 1 KO und des
- § 133 InsO läßt sich hingegen nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen
- Einzelfalles beantworten. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
- § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
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- Fischer
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- Raebel
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- Cierniak
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- Vill
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- Lohmann
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