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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 74/10
- vom
- 20. Januar 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
- am 20. Januar 2011
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
- des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
- vom 18. März 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Der Streitwert wird auf 98.322,28 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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- 1. Soweit das Berufungsgericht lediglich von einem deklaratorischen und
- keinem konstitutiven Schuldanerkenntnis der Beklagten ausgegangen ist, entspricht seine Würdigung wegen des in dem Schriftstück mitgeteilten Schuldgrundes "der beigefügten und zum Gegenstand der Sicherungsvereinbarung
- gemachten Kostennoten" höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v.
- 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575; v. 26. Februar 2002
- - VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791, 1792). Die Einbeziehung gegen den Ehemann der Beklagten gerichteter Forderungen beruhte auf einem zugleich erklärten Schuldbeitritt der Beklagten, welcher derselben Verjährung wie die
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- übernommene Schuld unterliegt (BGHZ 58, 251, 255; BGH, Urt. v. 16. März
- 2000 - VII ZR 324/99, NJW 2000, 1940, 1942). Bei dieser Sachlage scheidet
- ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.
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- 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauerten die Verhandlungen der Parteien nicht bis zum 31. Dezember 2007 fort. Etwas anderes
- ergibt sich auch nicht aus seiner Bezugnahme auf den Tatbestand des Ersturteils. Da sich das Landgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt hat,
- ob die Beklagte die Verhandlungen durch das im Tatbestand mitgeteilte Schreiben vom 17. Juni 2006 abgebrochen hat, kann von unstreitigen Verhandlungen
- der Parteien bis zum 31. Dezember 2007 auch nach den erstinstanzlichen
- Feststellungen nicht ausgegangen werden. Aus der Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 17. Juni 2006 mit Rücksicht
- auf die zugleich erklärte Anfechtung der Vereinbarung zum Ausdruck gebracht
- hat, den Verjährungsverzicht künftig nicht beachten zu wollen (vgl. BGH, Urt. v.
- 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, NJW 1998, 2819, 2820), ist, zumal die Beklagte
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- außerdem die Erhebung eines Schadensersatzanspruchs angekündigt hat, für
- eine Zulassung der Revision ist nichts herzuleiten.
- Kayser
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- Raebel
- Grupp
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- Gehrlein
- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG
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- Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.08.2009 - 13 O 5/08 -
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- OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.03.2010 - 12 U 175/09 -
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