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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 69/08
  4. vom
  5. 27. April 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
  10. Grupp
  11. am 27. April 2010
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  15. 14. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der
  17. Gegenstandwert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. wird
  21. auf
  22. 610.000 € festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf.
  26. 2
  27. 1. Dass die Vorinstanzen bei der Berechnung der Anfechtungsfrist davon
  28. ausgegangen sind, der Eintragungsantrag in den notariellen Urkunden vom
  29. 12. Januar 2001 sei namens der Schuldner gestellt worden, so dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG nicht gegeben seien, ist nicht deshalb willkürlich, weil zugleich angenommen worden ist, bei der dinglichen Einigung hätten die Schuldner auch im Namen der Beklagten gehandelt. Hierbei
  30. - 3 -
  31. handelte es sich notwendiger Weise um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft; dem
  32. gegenüber war der Antrag eine einseitige Verfahrenshandlung.
  33. 3
  34. 2. Das Vorbringen der Beklagten, das den Schuldnern nach der - angefochtenen - Hypothekenbestellung verbliebene Vermögen sei für einen Zugriff
  35. der Klägerin ausreichend gewesen, weshalb es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle, ist vom Berufungsgericht zur Kenntnis genommen worden, wie sich aus der Erwähnung im Tatbestand ergibt. Wenn das Berufungsgericht hieraus nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen haben sollte, handelt es sich lediglich um einen einfachen, die Zulassung der Revision
  36. nicht rechtfertigenden Rechtsfehler.
  37. 4
  38. Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht das
  39. Vorliegen eines Bargeschäfts verneint hat. Da der Wertpapierdarlehensvertrag
  40. unwirksam war, haben die Beklagten mit den Hypotheken eine inkongruente
  41. Deckung erlangt. Nach dem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen waren Darlehensgeber nicht die Großeltern der Beklagten, sondern die durch die Großeltern vertretenen Beklagten.
  42. 5
  43. Schließlich beruht auch die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht auf einer Gehörsverletzung. Das Berufungsgericht hat den Vortrag
  44. zu den Wertverhältnissen in seinem Urteil referiert. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist nicht "denklogisch" ausgeschlossen, weil sich durch das der
  45. angefochtenen Rechtshandlung zu Grunde liegende Gesamtgeschehen nur die
  46. Absicherung der Bank erhöht, die Zugriffsmasse für die übrigen Gläubiger indessen verkürzt hat. Auf die Benachteiligung gerade des anfechtenden Gläubigers muss sich der Vorsatz nicht beziehen.
  47. - 4 -
  48. 6
  49. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  50. Ganter
  51. Kayser
  52. Fischer
  53. Gehrlein
  54. Grupp
  55. Vorinstanzen:
  56. LG München II, Entscheidung vom 13.03.2007 - 9 O 496/03 OLG München, Entscheidung vom 14.03.2008 - 25 U 2924/07 -