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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 68/11
  4. vom
  5. 4. Juli 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
  10. Möhring
  11. am 4. Juli 2013
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter
  17. die Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse aufbringen kann (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Darstellung im
  18. Schriftsatz vom 20. Juni 2013. Die seit der Antragstellung im Juni 2011 eingetretene Massemehrung kann im Blick auf die gesetzlichen Möglichkeiten nach
  19. § 120 Abs. 4 ZPO und § 124 Nr. 3 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben (vgl.
  20. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068 Rn. 19).
  21. - 3 -
  22. Im Übrigen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Darstellung des Massebestands bisher
  23. nicht zur Entscheidung reif.
  24. Kayser
  25. Fischer
  26. Grupp
  27. Pape
  28. Möhring
  29. Vorinstanzen:
  30. LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.01.2009 - 7 O 413/08 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.04.2011 - 8 U 64/09 -