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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 68/04
  4. vom
  5. 29. September 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
  9. Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 29. September 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
  14. 4. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  15. Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  16. 342.351,67 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
  19. unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
  20. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
  21. Dem Berufungsgericht ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unterlaufen. Es hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beweisangebote der Klägerin ersichtlich im Blick auf das Urteil des
  22. Senats vom 17. April 1986 (IX ZR 54/85, ZIP 1986, 720) für unerheblich gehal-
  23. - 3 -
  24. ten (vgl. BVerfGE 67, 90, 95; 70, 288, 294), nachdem die Schuldnerin allein
  25. gegenüber der Bank aufgetreten und sich als alleinige Kontoinhaberin bezeichnet hat.
  26. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  27. Ganter
  28. Raebel
  29. Cierniak
  30. Kayser
  31. Lohmann