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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 57/13
- vom
- 20. Februar 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
- Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
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- am 20. Februar 2014
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2013
- wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 66.630,47 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten
- (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
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- Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist
- zutreffend davon ausgegangen, dass im Regressverfahren selbständig darüber
- zu befinden ist, wie der Vorprozess richtig hätte entschieden werden müssen
- (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9;
- vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, NJW 2012, 674 Rn. 17; vom 10. Mai
- 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 38 jeweils mwN). Da der materiellen
- Gerechtigkeit Vorrang vor der wirklichen Kausalität gebührt, kommt es nicht
- darauf an, welche Tatsachen im Vorprozess mutmaßlich festgestellt worden
- wären, sondern welche Beweiserhebungen nach Auffassung des Regressrichters zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich sind (BGH, Urteil vom
- 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 227 f). Da die Beklagte im Vorprozess ohne Abschluss des Vergleichs auch vor dem Landessozialgericht
- noch einen Vergleichsberuf hätte benennen können, durfte das Berufungsgericht den Verweisungsberuf einer Tagespförtnerin bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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- Vill
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- Gehrlein
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- Grupp
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- Fischer
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2010 - 25 O 82/10 KG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2013 - 3 U 28/10 -
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