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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 55/99
  4. vom
  5. 13. Januar 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
  10. am 13. Januar 2000
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
  13. des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1998 wird nicht
  14. angenommen.
  15. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
  16. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 93.563,92 DM
  17. festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
  20. im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
  21. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin überhöhte Rechnungen erstellt
  22. hat, haben sich aus dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht
  23. ergeben. Schadensersatzansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht
  24. rechtsfehlerfrei verneint. Der den Kassenbestand betreffende Fehler in der Bi-
  25. - 3 -
  26. lanz, der von der Klägerin nicht zu vertreten ist, hat keinen Einfluß auf den
  27. geltend gemachten Vergütungsanspruch.
  28. Paulusch
  29. Kreft
  30. Kirchhof
  31. Stodolkowitz
  32. Fischer