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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 26/10
  4. vom
  5. 29. März 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
  10. Möhring
  11. am 29. März 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
  15. Hamburg vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.548,33 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  20. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
  21. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  22. Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  23. 2
  24. Bezüglich der in der Zahlung vom 13. Mai 2004 enthaltenen Vollstreckungskosten weicht das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des
  25. erkennenden Senats ab. Dieser hat im Urteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR
  26. - 3 -
  27. 70/03, WM 2004, 899, 901) lediglich über den Fall einer Beauftragung des Gerichtsvollziehers entschieden und nicht über den hier gegebenen Fall einer Vollstreckung durch das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde nach § 66 Abs. 1
  28. Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG.
  29. Soweit das Berufungsgericht selbst früher eine abweichende Auffassung vertreten hat (OLG Hamburg, ZIP 2002, 1360, 1364 f), hat es diese Ansicht aufgegeben.
  30. 3
  31. Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen
  32. Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die
  33. Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicherten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.
  34. 4
  35. Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven
  36. Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten
  37. des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne
  38. weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der
  39. Beschwerde
  40. angeführten
  41. Gegenstimmen
  42. (Jaeger/Henckel,
  43. InsO,
  44. § 130
  45. Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der
  46. Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung
  47. durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden.
  48. - 4 -
  49. 5
  50. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  51. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  52. Kayser
  53. Raebel
  54. Grupp
  55. Gehrlein
  56. Möhring
  57. Vorinstanzen:
  58. LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2009 - 303 O 382/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2010 - 1 U 72/09 -