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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 25/04
- vom
- 9. November 2006
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
- Lohmann
- am 9. November 2006
- beschlossen:
- Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des
- Kammergerichts vom 4. November 2003 werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
- Der Beklagte zu 1 hat 40 v.H. seiner außergerichtlichen Kosten
- und 19 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der
- Gerichtskosten zu tragen. Auf die Beklagte zu 2 entfallen 38 v.H.
- ihrer außergerichtlichen Kosten und 22 v.H. der außergerichtlichen
- Kosten des Klägers sowie der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten
- der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger zu tragen.
- Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 1.228.078,69 €.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind
- jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
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- - 3 -
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- (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
- Fischer
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- Raebel
- Cierniak
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- Kayser
- Lohmann
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 2 O 394/01 KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2003 - 21 U 92/02 -
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