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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 25/04
  4. vom
  5. 9. November 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
  10. Lohmann
  11. am 9. November 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des
  14. Kammergerichts vom 4. November 2003 werden zurückgewiesen.
  15. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
  16. Der Beklagte zu 1 hat 40 v.H. seiner außergerichtlichen Kosten
  17. und 19 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der
  18. Gerichtskosten zu tragen. Auf die Beklagte zu 2 entfallen 38 v.H.
  19. ihrer außergerichtlichen Kosten und 22 v.H. der außergerichtlichen
  20. Kosten des Klägers sowie der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten
  21. der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger zu tragen.
  22. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 1.228.078,69 €.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind
  26. jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
  27. - 3 -
  28. (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die
  29. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
  30. Fischer
  31. Raebel
  32. Cierniak
  33. Kayser
  34. Lohmann
  35. Vorinstanzen:
  36. LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 2 O 394/01 KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2003 - 21 U 92/02 -