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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 18/11
- vom
- 12. Juli 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
- Richterin Möhring
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- am 12. Juli 2012
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
- 11. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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- Der Gegenstandswert
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- des Beschwerdeverfahrens wird
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- auf
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- 550.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
- Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die
- Grundsätze über den Gesamtvermögensvergleich nicht verkannt. Es ist vielmehr, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgegangen, dass
- für eine Herabsetzung oder einen künftigen Wegfall des geltend gemachten
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- Steuerschadens keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 478).
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- 2. Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts
- zum Schadensgrund und zur Annahme einer stillschweigenden Fortführung des
- Lizenzvertrages erhobene Willkürverstoß liegt nicht vor. Von Willkür kann nicht
- gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend
- gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen
- Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203;
- BVerfG NJW 2001, 1125 f). Die insoweit geltend gemachte Gehörsverletzung
- liegt ebenfalls nicht vor.
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- 3. Dies gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die
- Klägerin und deren Ehemann hätten sich beratungsgerecht verhalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich
- zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem
- Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen.
- Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in
- Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 145;
- BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30).
- Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem
- Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu
- befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September
- 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs
- nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung
- durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss
- vom 16. September 2008 aaO Rn. 10; vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07,
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- DStRE 2009, 328 Rn. 5). Hier will die Beschwerde ihre Einschätzung anstelle
- der Bewertung des Tatrichters setzen. Dies ist ihr verwehrt.
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- 4. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung zur Sozietätshaftung liegt
- nicht vor. Der Senat hat in der Zwischenzeit im Sinne des Berufungsgerichts
- (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, Rn. 68 ff, zVb in BGHZ) entschieden.
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- 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Grupp
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- Fischer
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.10.2008 - 5 O 516/06 Li-K OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2011 - 12 U 200/08 -
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