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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 18/11
  4. vom
  5. 12. Juli 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
  10. Richterin Möhring
  11. am 12. Juli 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
  15. 11. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der Gegenstandswert
  17. des Beschwerdeverfahrens wird
  18. auf
  19. 550.000 € festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  23. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
  24. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  25. Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  26. 2
  27. 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die
  28. Grundsätze über den Gesamtvermögensvergleich nicht verkannt. Es ist vielmehr, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgegangen, dass
  29. für eine Herabsetzung oder einen künftigen Wegfall des geltend gemachten
  30. - 3 -
  31. Steuerschadens keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 478).
  32. 3
  33. 2. Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts
  34. zum Schadensgrund und zur Annahme einer stillschweigenden Fortführung des
  35. Lizenzvertrages erhobene Willkürverstoß liegt nicht vor. Von Willkür kann nicht
  36. gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend
  37. gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen
  38. Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203;
  39. BVerfG NJW 2001, 1125 f). Die insoweit geltend gemachte Gehörsverletzung
  40. liegt ebenfalls nicht vor.
  41. 4
  42. 3. Dies gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die
  43. Klägerin und deren Ehemann hätten sich beratungsgerecht verhalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich
  44. zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem
  45. Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen.
  46. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in
  47. Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 145;
  48. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30).
  49. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem
  50. Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu
  51. befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September
  52. 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs
  53. nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung
  54. durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss
  55. vom 16. September 2008 aaO Rn. 10; vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07,
  56. - 4 -
  57. DStRE 2009, 328 Rn. 5). Hier will die Beschwerde ihre Einschätzung anstelle
  58. der Bewertung des Tatrichters setzen. Dies ist ihr verwehrt.
  59. 5
  60. 4. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung zur Sozietätshaftung liegt
  61. nicht vor. Der Senat hat in der Zwischenzeit im Sinne des Berufungsgerichts
  62. (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, Rn. 68 ff, zVb in BGHZ) entschieden.
  63. 6
  64. 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  65. Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  66. Kayser
  67. Gehrlein
  68. Grupp
  69. Fischer
  70. Möhring
  71. Vorinstanzen:
  72. LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.10.2008 - 5 O 516/06 Li-K OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2011 - 12 U 200/08 -