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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 11/04
- vom
- 9. November 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
- am 9. November 2006
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
- 3. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 332.871,57 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
- grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserhebliche Frage nach der
- Inkongruenz einer Aufrechnungslage ist durch die Senatsrechtsprechung (vgl.
- BGHZ 147, 233, 240; 150, 122, 129; 159, 388, 393 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober
- 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459) geklärt. Das Berufungsurteil weicht
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- - 3 -
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- auch nicht von den tragenden Grundsätzen des Senatsurteils vom 9. Februar
- 2006 (IX ZR 121/03, WM 2006, 816, 818) ab.
- Fischer
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- Raebel
- Cierniak
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- Kayser
- Lohmann
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 28.01.2003 - 13 HKO 12835/02 OLG München, Entscheidung vom 03.12.2003 - 7 U 1944/03 -
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