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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 325/12
- vom
- 13. Februar 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
- und die Richterin Möhring
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- am 13. Februar 2014
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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- Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
- 30.183,88 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
- Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- Hinsichtlich der Frage, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein
- Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 3 BGB aufgehoben wird, hat sich das Berufungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert (vgl.
- BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, WM 2010, 683 Rn. 18).
- Es hat sich durch Vernehmung der Zeugin K.
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- , einer Nachbarin, die Über-
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- zeugung verschafft, dass der Wohnsitz der Beklagten in W.
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- im Zeitpunkt der
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- Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 noch bestand. Damit
- handelt es sich um einen reinen Inlandsfall. Auf die Verordnung (EG) Nr.
- 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November
- 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in
- Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 324 vom
- 10. Dezember 2007, S. 79), welche die Übermittlung von Schriftstücken in einen anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung), kommt es nicht an.
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- Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Insbesondere hatte die Beklagte, wie sich aus ihrem Faxschreiben vom 13. Januar 2011
- ergibt, Kenntnis von den Zustellungen unter der Anschrift B.
- W.
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- straße
-
- in
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- . Die Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 wurde
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- nicht dadurch unwirksam, dass die Beklagte - wie sie selbst vorgetragen hat ihre Haushälterin anwies, den Briefumschlag mit dem Versäumnisurteil ungeöffnet an das Landgericht zurückzuschicken.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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- Kayser
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- Vill
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- Pape
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- Lohmann
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Landau, Entscheidung vom 23.12.2011 - 4 O 370/10 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.12.2012 - 4 U 25/12 -
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