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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 302/99
- vom
- 10. April 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
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- am 10. April 2003
- beschlossen:
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- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1999 wird nicht angenommen.
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- Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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- Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 35.635,49
- (= 69.696,96 DM).
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- Gründe:
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- Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf
- und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b a.F. ZPO). Die Beklagte ist
- zwar durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Aus den unstreitigen
- Gesamtumständen ergibt sich jedoch, daß die Beklagte die Bürgschaft aufgrund eines im wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat (vgl. BGHZ 146, 37 ff; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5,
- 11 f). Beide Seiten haben übereinstimmend vorgetragen, daß die Kreditaufnahme der Errichtung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes der Beklagten
- und ihres Ehemannes diente. Die Beklagte und ihr Ehemann haben die Gast-
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- stätte nach ihren Möglichkeiten auch arbeitsteilig betrieben. Daher waren mit
- der Kreditaufnahme eigene, unmittelbare geldwerte Vorteile der bürgenden
- Beklagten verbunden. Es besteht also ein innerer Zusammenhang zwischen
- der auch der Beklagten unmittelbar zugute gekommenen Verwendung der
- Darlehen und der Bürgschaft.
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- Kreft
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- Ganter
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- Kayser
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- Raebel
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- Bergmann
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