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947 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 275/00
  4. vom
  5. 23. Juli 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak
  10. am 23. Juli 2004
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
  13. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2000 wird nicht
  14. angenommen.
  15. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
  16. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.422.913,42 €
  17. (= 12.562.126,75 DM) festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
  20. Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO
  21. a.F.). Es wird klargestellt, daß die Verurteilung zur Zahlung sich auf die Zahlungseingänge bis Juni 1998 bezieht und daher die Abtretung erst für die Zeit
  22. ab 1. Juli 1998 Wirkung entfaltet.
  23. Kreft
  24. Fischer
  25. Vill
  26. Raebel
  27. Cierniak