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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 267/03
  4. vom
  5. 11. November 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
  10. am 11. November 2004
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  13. des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  14. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 20.802,22 €.
  15. Gründe:
  16. Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
  17. noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
  18. ZPO).
  19. Das Berufungsgericht hat den Wert der Farm in Kanada bei dem im
  20. Rahmen der Schadensermittlung gebotenen Gesamtvermögensvergleich außer
  21. Betracht gelassen, weil es der Liegenschaft keinen wesentlichen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat. Selbst wenn dies unzutreffend sein sollte, handelt
  22. es sich nicht um einen "Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung".
  23. - 3 -
  24. Da das Berufungsgericht für sämtliche denkbaren Alternativen eine
  25. Pflichtverletzung der Beklagten und einen Schaden der Klägerin bejaht hat,
  26. war es folgerichtig, die Eigentumsverhältnisse an dem "verschenkten" Grundstück nach kanadischem Recht offenzulassen.
  27. Fischer
  28. Ganter
  29. Vill
  30. Kayser
  31. Lohmann