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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 233/04
  4. vom
  5. 8. Februar 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
  10. Lohmann
  11. am 8. Februar 2007
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der
  14. 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. November 2004
  15. wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der Streitwert wird auf 19.819,56 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Der Beklagte ist Treuhänder in dem am 8. Dezember 2000 eröffneten
  21. Insolvenzverfahren über das Vermögen der J.
  22. . Diese hat ihren am
  23. 28. Dezember 2001 verstorbenen Vater neben dem Kläger zu ½-Anteil beerbt.
  24. Ihr Vater hatte ihr des Weiteren durch Verfügung unter Lebenden auf den Todesfall ein Sparguthaben zugewandt. Von diesem Guthaben beansprucht der
  25. Kläger von der Masse einen Bruchteil von ¼. Das Landgericht hat die Klage
  26. abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil.
  27. - 3 -
  28. II.
  29. Der statthafte und nach § 566 Abs. 2 ZPO zulässige Antrag ist unbe-
  30. 2
  31. gründet. Die von dem Kläger in der Antragsschrift zur Entscheidung gestellten
  32. grundsätzlichen Fragen zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Nachlassverbindlichkeiten in den Fällen, in denen die Erbschaft in die Neumasse des Insolvenzschuldners fällt, stellen sich nicht.
  33. Mit der Klage beansprucht der Kläger ¼ des der Schuldnerin schenkwei-
  34. 3
  35. se zugewandten Sparguthabens. Zugleich trägt er unter Vorlage des Erbscheins vor, er selbst sei neben der Schuldnerin zu ½-Anteil Erbe geworden,
  36. und legt dar, der Nachlass - ohne das Sparguthaben - habe ausgereicht, um
  37. etwa bestehende Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden zu begleichen.
  38. Den Bestand des Nachlasses und dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalles
  39. nennt er dagegen nicht. Die Klage ist damit unschlüssig, ohne dass die benannten Grundsatzfragen beantwortet werden müssen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325, 2326 BGB richtet sich gegen den Erben. Da der Kläger selbst zu ½ Erbe geworden ist, kann er diesen Anspruch nur im Rahmen
  40. einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesamten
  41. Nachlasses
  42. darzulegen
  43. wäre
  44. (vgl.
  45. RGZ
  46. 84,
  47. 204,
  48. 207;
  49. Erman/
  50. Schlüter, BGB 10. Aufl. § 2325 Rn. 2; Staudinger/Olshausen, Neubearbeitung
  51. 2006 § 2325 Rn. 83 f).
  52. 4
  53. Für den Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2329
  54. BGB gelten keine geringeren Darlegungsanforderungen. Auch für diesen Anspruch muss der Pflichtteilsberechtigte die Voraussetzungen des Anspruchs
  55. darlegen und beweisen und deshalb ebenfalls den Nachlassbestand in den
  56. - 4 -
  57. Prozess einführen, weil nur so die Berechnung seines Anspruchs möglich ist
  58. (RGZ 84, 204, 207; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. Band II § 2329 BGB Rn. 2; Staudinger/Olshausen, aaO § 2329
  59. Rn. 23). Da der Kläger den Nachlassbestand nicht dargelegt hat, ist die Klage
  60. auch insoweit unschlüssig.
  61. Fischer
  62. Raebel
  63. Cierniak
  64. Kayser
  65. Lohmann
  66. Vorinstanz:
  67. LG Bonn, Entscheidung vom 30.11.2004 - 15 O 272/04 -