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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IX ZR 233/00
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 7. März 2002
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
  10. am 7. März 2002
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in
  13. Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  14. 10. Mai 2000 wird nicht angenommen.
  15. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  16. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 185.360,10 DM
  17. (= 94.773,11 €) festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Eine eingeschränkte Flugzeugführererlaubnis
  20. - nur eine solche wäre auch nach dem Gutachten von Prof. Campbell in Betracht gekommen - war, wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  21. 12. Juni 1995 unangegriffen dargelegt hat, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 23. August 1990 im deutschen Recht nicht vorgesehen.
  22. Kreft
  23. Stodolkowitz
  24. Fischer
  25. Kirchhof
  26. Raebel