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- BUNDESGERICHTSHOF
- IX ZR 233/00
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- BESCHLUSS
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- 7. März 2002
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
- am 7. März 2002
- beschlossen:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in
- Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- 10. Mai 2000 wird nicht angenommen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 185.360,10 DM
- (= 94.773,11 €) festgesetzt.
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- Gründe:
- Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Eine eingeschränkte Flugzeugführererlaubnis
- - nur eine solche wäre auch nach dem Gutachten von Prof. Campbell in Betracht gekommen - war, wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
- 12. Juni 1995 unangegriffen dargelegt hat, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 23. August 1990 im deutschen Recht nicht vorgesehen.
- Kreft
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- Stodolkowitz
- Fischer
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- Kirchhof
- Raebel
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