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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 215/15
  4. vom
  5. 12. Mai 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZR215.15.0
  8. - 2 -
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
  11. und den Richter Dr. Schoppmeyer
  12. am 12. Mai 2016
  13. beschlossen:
  14. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
  15. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  16. Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
  17. 6. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
  18. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
  19. 242.150,13 € festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger hinreichend substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, dass die Mandatsniederlegung nicht von ihm zu
  23. vertreten ist.
  24. 2
  25. Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist
  26. immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden
  27. - 3 -
  28. kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152,
  29. 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
  30. Rechtsprechung erforderlich wäre.
  31. 3
  32. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit
  33. entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom
  34. 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, Rn. 2).
  35. 4
  36. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten des
  37. Klägers zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis
  38. - 4 -
  39. zum 14. März 2016 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
  40. Kayser
  41. Gehrlein
  42. Möhring
  43. Grupp
  44. Schoppmeyer
  45. Vorinstanzen:
  46. LG Dortmund, Entscheidung vom 07.10.2014 - 25 O 421/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2015 - 28 U 152/14 -